Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / 2.4.1 Eingangsrechnungen

Erforderlich für den Vorsteuerabzug ist, dass die Rechnung des leistenden Unternehmers an die WEG gerichtet ist. Hierbei ergibt sich das Problem, dass in der Praxis oftmals nicht die WEG, sondern der Verwalter als Adressat der Rechnung genannt ist. Damit müsste eine vollständige Rechnung "eigentlich" wie folgt lauten: Eigentümergemeinschaft X-Y-Z Krügerstraße 27 29999 Hamburg c/...mehr

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / 2.4 Zutreffende Rechnungsstellung

Zu unterscheiden ist zwischen Rechnungen, die die WEG erhält (Eingangsrechnungen), und solchen, die die WEG selbst gegenüber ihren Mitgliedern erteilt (Ausgangsrechnungen). Probleme bereitet dabei vor allem die zutreffende Rechnungsstellung, die für die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs zwingend ist. 2.4.1 Eingangsrechnungen Erforderlich für den Vorsteuerabzug ist, dass die Re...mehr

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / 2.4.2 Ausgangsrechnungen

Wie oben dargestellt, geht die Finanzverwaltung weiterhin davon aus, dass die WEG Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt und folglich über diese erforderlichenfalls Rechnungen auszustellen hat. Hierbei hat eine Rechnungsstellung gegenüber jedem Mitglied gesondert zu erfolgen. Als besondere Probleme werden in diesem Zusammenhang die Einhaltung der Frist von 6 Monaten für die...mehr

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / 2.3.2 Verzicht auf Steuerbefreiung (§ 9 UStG)

Auf die Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 13 UStG kann gem. § 9 Abs. 1 UStG verzichtet werden.[1] Die sog. Option zur Umsatzsteuer ist für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht möglich.[2] Bis auf den Sonderfall des Erwerbs von Grundstücken in der Zwangsversteigerung nach § 9 Abs. 3 UStG [3] ist die Option an keine Form oder Frist gebunden. Allerdings kann...mehr

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zfs 11/2025, zfs Aktuell / 1.1 Haftung des Vermieters einer Eigentumswohnung für den Sturz des Mieters bei Eisglätte auf gemeinschaftlichem Grundstück

Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat mit einem am 15.10.2025 veröffentlichten Urteil vom 6.8.2025 (VIII ZR 250/23) entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, d...mehr

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AGS 11/2025, Grüneberg, BGB-Kommentar

Bearbeitet von Dr. Christian Grüneberg. 84. Aufl., 2025. Verlag C.H. Beck, München. XXXVII, 3.283 S., 125,00 EUR. Der seit vielen Jahrzehnten unter dem Namen "Palandt" eingeführte und seit einigen Jahren unter dem Namen des Mitautors Dr. Christian Grüneberg herausgegebene Standardkommentar zum BGB nebst Nebengesetzen liegt in 84. Aufl. vor. Bis zum Redaktionsschluss haben die...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätze

Rz. 42 Rechtspositionen, die nicht vermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[218] sind, haben auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie sind daher nicht anzusetzen. Auch Vermögenswerte, die entgegen dem Grundsatz des § 1922 BGB nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Erblasser auf den Erben übergehen, bleiben unberücksichtigt. Rz. 43 Das sind insbesondere Rech...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Erbfähigkeit

Rz. 1 Erbfähig sind grundsätzlich die zur Zeit des Erbfalls lebenden natürlichen Personen und die in diesem Zeitpunkt existierenden juristischen Personen, soweit sie im Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig waren. Für Stiftungen, die erst nach dem Tode des Stifters genehmigt werden, gilt nach § 80 Abs. 2 S. 2 BGB für die Zuwendung die Stiftung als bereits mit dem Tode entstande...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Dingliche Ansprüche

Rz. 22 Neben dem Eigentum sind grundsätzlich auch das Erbbaurecht (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG), das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht (§§ 33 Abs. 1, 31 Abs. 3 WEG), die Hypotheken-, Grund- und Rentenschuld vererblich (beschränkt dingliche Rechte). Ebenso vererblich sind Reallasten.[55] Etwas anderes gilt nur, wenn die einzelne Leistung nicht übertragbar ist (§ 1111 Abs. 2 B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Genehmigungsbedürftigkeit

Rz. 5 Die Wirksamkeit eines Vermächtnisses kann von einer Genehmigung abhängen. Im Hinblick auf die Genehmigung ist zunächst zu differenzieren, ob sich eine Genehmigungspflicht bereits auf die Vermächtnisanordnung bezieht oder lediglich auf das Erfüllungsgeschäft erstreckt. Ist die Vermächtnisanordnung genehmigungspflichtig, ist das Vermächtnis schwebend unwirksam.[8] Das Ver...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Genehmigungspflicht

Rz. 27 Die Erfüllung des Vermächtnisses kann Genehmigungen erforderlich machen. Dies kann sich bspw. für Grundstücke aus § 16 HöfeO oder § 2 GrdstVG ergeben. Im Einzelfall sind auch familiengerichtliche Genehmigungen zu beachten (§§ 1643, 1821, 1822 BGB). Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen sind die §§ 15, 17 GmbHG und bei der Übertragung von Wohnungseigentum ist § 12 WEG [...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Begriff und Anwendungsbereich

Rz. 2 Gem. Abs. 1 kann der Vorerbe nicht wirksam über nachlasszugehörige Grundstücke und Grundstücksrechte verfügen, soweit er damit das Nacherbenrecht beeinträchtigt. Zu den Grundstücksrechten zählen alle in das Grundbuch einzutragenden dinglichen Rechte, insbesondere Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. Den Grundstücken stehen Erbbaurechte (§ 11 ErbbauRG) und das Sondere...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 307 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag – ohne zeitanteilige Berücksichtigung der zu erwartenden Dividende[927] – anzusetzen,[928] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[929] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 3. Teilung durch den Alleineigentümer nach § 8 WEG

Rz. 6 Die Teilung nach § 8 WEG ist die häufigste Art der Begründung von Wohnungseigentum (sog. Vorratsteilung). Die Teilungserklärung (TE) im engeren Sinne, d.h. die sachenrechtliche Zuordnung der Gebäude, Räume und Flächen, bedarf – obwohl die notarielle Beurkundung üblich ist – nur der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB). Wegen Gemeinschaftsordnung, Abgeschlossenheitsbes...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 2. Vertragliche Einräumung nach § 3 WEG

Rz. 4 Diese Variante kommt insbesondere im Rahmen einer Erbauseinandersetzung in Betracht.[6] Dies sollte im Rahmen der anwaltlichen Beratung durchaus eine Alternative zur Teilungsversteigerung sein. Allerdings ist zu beachten, dass nach § 3 Abs. 1 WEG die Wohnungseigentumsbegründung nur möglich ist, wenn das im Nachlass gesamthänderisch gebundene Eigentum der selbst nicht (...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / b) Muster: Verwalterbestellung nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 2, 44 Abs. 1 S. 2 und § 44 Abs. 2 WEG

Rz. 41 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.9: Verwalterbestellung nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 2, 44 Abs. 1 S. 2 und § 44 Abs. 2 WEG An das Amtsgericht Abt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG des Wohnungseigentümers _________________________, _________________________-Straße, _________________________ – Kläger –...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / K. Gerichtliches Wohnungseigentumsverfahren (§§ 43 ff. WEG)

Rz. 83 Zur Rechtsprechung zum Verfahrensrecht vgl. Riecke, MDR 2024, 129, MDR 2023, 206 ff. Gem. § 43 WEG entscheidet das Amtsgericht im ZPO-Verfahren. Isolierte einstweilige Verfügungen[201] (vgl. §§ 935, 940 ZPO) sind denkbar. Es wird auch von den Obergerichten eine in personeller Hinsicht umfassende Zuständigkeit der nach § 43 WEG anzurufenden Gerichte bejaht, nämlich auch f...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / Literaturtipps

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / VII. Muster: Beschlussanfechtung (§ 44 Abs. 1 und 2 WEG)

Rz. 90 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.22: Beschlussanfechtung (§ 44 Abs. 1 und 2 WEG) An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage nach § 44 WEG des Wohnungseigentümers _________________________, _________________________-Straße, _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 2. Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

Rz. 13 Gegenstand des Sondereigentums sind gem. § 5 Abs. 1 WEG primär die bei der Begründung des Wohnungseigentums zu Sondereigentum erklärten Räume, soweit sie nicht aufgrund der unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften in § 5 Abs. 1 und 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Nach § 5 Abs. 1 letzter Satz WEG gilt: Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / VI. Anmerkungen zum Muster

Rz. 20 Zur Feststellungswirkung der Entscheidung im Vorprozess vgl. BayObLG ZMR 2001, 824 m.w.N.; BayObLG ZWE 2001, 598. Materiellrechtlich umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt war bis 30.11.2020, ob die Zustimmung zu einer zustimmungsbedürftigen baulichen Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG a.F. (vgl. jetzt § 20 WEG n.F.) nur d...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / J. Rechtsmittel

Rz. 82 Für die Beschlussklagen nach § 44 WEG gilt schon seit 1.7.2007 eine Rechtsmittelkonzentration für die 2. Instanz. Die Zuständigkeit ergibt sich generell aus § 72 Abs. 2 GVG. Danach ist als gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht zuständig das Landgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist. Die Länder sind ermächtigt, durch Landesverordnung ein...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / V. Muster: Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Duldung der Wohnnutzung

Rz. 19 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.2: Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Duldung der Wohnnutzung An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG des Wohnungseigentümers _________________________, wohnhaft _________________________-Straße, _________________________ – Kläg...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / L. Vergütung des Rechtsanwalts

Rz. 105 Es gelten die allgemeinen Vorschriften des RVG uneingeschränkt auch für WEG-Sachen. Im außergerichtlichen Tätigkeitsbereich ist dies die Rahmengebühr nach Nr. 2300 RVG-VV. Bei Abschluss eines Vergleichs entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV.[206] Bei mehreren Auftraggebern – seit 1.12.2020 nicht mehr bei den Beschlussklagen des § 44 WEG n.F. – steht dem A...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 1. Allgemeines

Rz. 2 Ein Grundstück kann nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15.3.1951 – i.d.F. des WEMoG[1] – in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt werden. Die Begründung kann durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG (siehe Rdn 4) oder durch einseitige Teilungserklärung (TE) nach § 8 WEG (siehe Rdn 6) erfolgen (§ 2 WEG) und sich u.a. auch auf noch zu erricht...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 1. Sachenrechtliches Grundverhältnis und schuldrechtliches Gemeinschaftsverhältnis

Rz. 10 Die beschriebenen Beispiele zeigen Grenzen auf, die den Wohnungseigentümern bei der Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses gesetzt sind. Beschluss und auch Vereinbarung helfen hier nicht weiter, da es nicht um die Regelungsbereiche der §§ 10–29 WEG geht, sondern um das sachenrechtliche Grundverhältnis (§§ 1–9 WEG), auf dem das Gemeinschaftsverhältnis aufbaut. Um...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / III. Rechtliche Grundlagen

Rz. 58 Die GdWE hat keine gesetzlich vorgeschriebene Mindesthaftungsmasse. Bei ihr haften im Außenverhältnis zu den Gläubigern jetzt abweichend von BGH ZMR 2005, 547 wegen § 9a Abs. 4 WEG sämtliche Wohnungseigentümer, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs der GdWE angehören, unmittelbar persönlich, aber nur pro rata in Höhe der Größe ihres Miteigentumsanteils mit ihr...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / a) Voraussetzungen der Einberufung

Rz. 26 Die Wohnungseigentümerversammlung bzw. die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit sind das Willensbildungsorgan der GdWE. Wohnungseigentümer ordnen ihre Angelegenheiten untereinander und im Verhältnis zu Dritten kollektiv durch Beschlussfassung (Gesamtakt) oder Vereinbarung (Kollektivvertrag). Beschlüsse sind das Regelungsinstrument vor allem der laufenden Verwaltungs...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 77 Macht ein – ggf. nur werdender – Wohnungseigentümer sich einer schweren Pflichtverletzung[189] schuldig (§ 17 Abs. 1 WEG, Generalklausel), insbesondere auch durch erheblichen Zahlungsverzug mit Wohngeld,[190] kann die GdWE als notwendiges Regulativ zu der Unauflöslichkeit/Aufhebung der GdWE (gem. § 11 WEG) von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen. Üb...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / a) Zulässigkeit des Ausschlusses der Verwalterbestellung, Anspruch auf Bestellung

Rz. 38 Die §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 6, 23, 26, 26a, 29 WEG sehen drei Verwaltungsorgane vor.[115] Höchstes Organ ist die bereits näher behandelte (siehe Rdn 24 ff.) Wohnungseigentümerversammlung bzw. genauer – da Eigentümerbeschlüsse nicht notwendig eine Versammlung voraussetzen (siehe § 23 Abs. 3 WEG) – die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer. Sie ist uneingeschränktes und orig...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 45 Nach der in Anlehnung an andere privatrechtliche Personenverbände inzwischen auch im Wohnungseigentumsrecht herrschenden[124] sog. Trennungstheorie (im engeren Sinne[125]) ist bei der Verwalterbestellung zwischen dem organschaftlichen Bestellungsakt (§ 26 Abs. 1 WEG) und dem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag (§ 675 BGB) zu unterscheiden. Entgegen der früher herrsch...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 1. Notwendigkeit der Einberufung

Rz. 25 Wegen der allseits deutlichen Sichtbarkeit und markanten körperlichen Gestalt könnte der Glaswintergarten eine bauliche Veränderung i.S.d. § 20 WEG darstellen, die der Zustimmung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit bedarf.[67] Schon vor dem Inkrafttreten des WEMoG wurde vermehrt eine Beschlussnotwendigkeit angenommen und es war zu Beweiszwecken vielfach ratsam, übe...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 3. Umwandlung von Gemeinschafts-/Sondereigentum und Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 15 Rechtlich ist eine Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum (bis es kein Sondereigentum mehr gibt) jederzeit möglich, nicht aber umgekehrt in jedem Fall eine Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum (da bestimmte Teile zwingend Gemeinschaftseigentum sind, siehe Rdn 14). Die letztgenannte Umwandlung setzt aber die Mitwirkung aller Wohnungsei...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 33 Als wichtigste Vorbereitungshandlung ist die Aufstellung der Tagesordnung (TO) anzusehen, die mit der Einladung zu verschicken ist (vgl. § 23 Abs. 2 WEG). § 23 Abs. 2 WEG bezweckt, jedem Eigentümer eine ausreichende Vorbereitung auf die Versammlung zu ermöglichen, insbesondere soll er vor überraschenden Themen und Beschlussfassungen geschützt werden.[100] Bei Standard...mehr

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§ 29 Maklerrecht / 2. Verflechtung

Rz. 47 Der Provisionsanspruch erfordert, dass der Hauptvertrag mit einem Dritten zustande kommt, also ein "Dreiecksverhältnis" Makler-Auftraggeber-Vertragspartner vorliegt, bei dem der Makler als nachweisender oder vermittelnder Dritter zwischen den Parteien des Hauptvertrages steht.[148] Ist der Makler mit einer der Parteien so verbunden, dass diese ihre Entscheidung nicht ...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / I. Muster: Gerichtliche Geltendmachung laufenden Hausgelds basierend auf einem Wirtschaftsplan ohne Fortgeltungsklausel

Rz. 84 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.18: Gerichtliche Geltendmachung laufenden Hausgelds basierend auf einem Wirtschaftsplan ohne Fortgeltungsklausel An das Amtsgericht _________________________ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG _________________________ der GdWE _________________________-Straße in _________________________, vertreten durch den WEG-...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 9 Die Wohnungseigentümer wollen durch Beschluss [23] oder Vereinbarung (§ 10 Abs. 1 und 3 WEG) Gemeinschaftsräume in Sondereigentum umwandeln,[24] Miteigentumsanteile verändern[25] oder einzelne Gebäudebestandteile (Türen, Balkonteile, Duplexparker, nicht tragende Wände, Tiefgaragenstellplätze etc.) zu Sondereigentum machen, z.B. um sie von der gemeinschaftlichen in die i...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / b) Muster: Erzwingungsklage gegen den Verband

Rz. 29 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.5: Erzwingungsklage gegen den Verband An das Amtsgericht Abt. für Wohnungseigentumssachen Klage gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG der Wohnungseigentümer Eheleute _________________________, wohnhaft _________________________-Straße, _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigte: _________________________ geg...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / d) Einberufungsermächtigung

Rz. 32 § 24 Abs. 3 WEG schafft – auch prophylaktisch – die Möglichkeit, eine Eigentümerversammlung auch von einem durch (Vorrats-)Beschluss ermächtigten Eigentümer einzuberufen. Die neue Regelung des § 24 Abs. 3 WEG hat auch Auswirkungen auf das gerichtliche Verfahren. Die Ausgestaltung der Ermächtigung als Beschluss führt dazu, dass nunmehr nicht mehr ein konstitutiver Akt d...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / d) Muster: Notverwalterbestellung

Rz. 43 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.10: Verwalterbestellung; Beschlussersetzung An das Amtsgericht Abt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG des Wohnungseigentümers _________________________, _________________________-Straße, _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 3. Muster: Klage auf Verwaltervergütung

Rz. 47 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.11: Klage auf Verwaltervergütung An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG des WEG-Verwalters _________________________, _________________________-Straße, _________________________ – Kläger – gegen die GdWE _________________________ vertreten ...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / XV. Muster: Klage auf Beseitigung baulicher Veränderungen (Gartenhaus)

Rz. 98 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.27: Klage auf Beseitigung baulicher Veränderungen (Gartenhaus) An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Antrag nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG des Verbandes "GdWE" _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen den Wohnun...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / bb) Parteifähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften

Rz. 95 Mit Beschluss v. 2.6.2005[85] hat der BGH einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern Rechtsfähigkeit zuerkannt, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Durch die am 1.12.2020 in Kraft getretene Reform des WEG-Rechts wurden die Rechts- und Prozessfähigkeit, die Bezeichnung der WEG-Gemeinschaft sowie deren gerichtliche ...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Dauernutzungsrecht als wirtschaftliche Einheit nach dem BewG

Leitsatz 1. Der Einwand, bei einem zu bewertenden Wirtschaftsgut handele es sich nicht um Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, ist mit einem Antrag auf sogenannte fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung geltend zu machen. 2. Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes kann als Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzt...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / I. Zwangsvollstreckung (Zwangsverwaltung/Zwangsversteigerung)

Rz. 81 Es findet aus vorläufig vollstreckbaren oder erst aus rechtskräftigen Entscheidungen die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO statt. Ergänzend kann auf die Ausführungen im Kapitel "Zwangsvollstreckung" verwiesen werden. Ansonsten ist auf folgende aktuelle und praxisrelevante Punkte hinzuweisen:[196] Der BGH[197] hatte es zugelassen, dass eine Zwangshypothe...mehr