Verwalter K legt mit Schreiben vom 16.12.2019 gegenüber B sein Amt nieder. Es gibt seit dem Jahr 2018 nur noch Z als Eigentümer (diesem gehören seit dieser Zeit sämtliche Wohnungseigentumsrechte). K verklagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B auf restliche Vergütung. Er meint, B sei im Jahr 2018 nicht untergegangen. Von einem Untergang wäre nur bei Schließung der Wohnungsgrundbücher auszugehen gewesen. Das AG weist die Klage als unzulässig ab. B sei nicht mehr existent. Auf § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG, wonach die Existenz der Wohnungseigentümergemeinschaft erst dann ende, wenn die Wohnungsgrundbücher geschlossen werden, komme es nicht an, da B schon vor Inkrafttreten der WEG-Reform untergegangen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge