Ohne Erfolg! Die Klage sei zunächst unzulässig gewesen, da es keine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mehr gegeben habe. Mit der Vereinigung sämtlicher Wohnungseigentumsrechte in der Hand des Z sei die bis dahin bestehende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 7 Satz 4 a. F. WEG untergegangen. Die WEG-Reform, die zum 1.12.2020 in Kraft getreten sei, habe den Untergang nicht rückwirkend aufgehoben. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei aber am 1.12.2020 neu entstanden. Nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entstehe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Seien bei Inkrafttreten des § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG Wohnungsgrundbücher bereits angelegt gewesen, sei von einer Entstehung einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum 1.12.2020 auszugehen. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die neue Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hafte nicht für die Verbindlichkeiten der untergegangenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 9a Rn. 39).

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