Das LG meint, sie Klage sei unzulässig! Eigentümer 1 fehle die Prozessführungsbefugnis. Der einzelne Eigentümer könne von einem anderen Eigentümer nicht verlangen, dass dieser die zweckwidrige Nutzung seiner Räume unterlasse. Dieser Unterlassungsanspruch könne nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.

Eigentümer 1 sei auch nicht befugt, einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend zu machen. Nach § 9a Abs. 2 Fall 1 WEG sei auch insoweit die Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft der Eigentümer zugewiesen. Dass Eigentümer 1 in erster Instanz zur Begründung seiner Prozessführungsbefugnis ausgeführt habe, er werde durch die Wohngeräusche und -gerüche, die mit der beabsichtigten Wohnnutzung entstehen werden, im räumlichen Bereich seines Sondereigentums beeinträchtigt, ändere nichts. Im Hinblick auf die Prozessführungsbefugnis müsse zwischen der Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums und der Abwehr einer behaupteten Verletzung von Binnenrecht durch zweckwidrigen Gebrauch unterschieden werden.

Eigentümer 1 könne den Anspruch auch nicht für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend machen. Die Überlegung, das aus dem Gesellschaftsrecht stammende Institut der actio pro socio auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu übertragen und dem einzelnen Eigentümer damit das Recht einzuräumen, unmittelbar für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu klagen, sei abzulehnen, da hierdurch die Intention des WEMoG, Ansprüche bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu bündeln, umgangen werde (Hinweis auf LG Frankfurt a. M., Urteil v. 28.1.2021, 2-13 S 155/19). Dies gelte auch, wenn es sich um eine verwalterlose Zweiergemeinschaft handele. Dass die Rechtsdurchsetzung in diesem Fall aufwändiger sein könne und möglicherweise auch mit mehreren Verfahren verbunden sei, rechtfertige die Anerkennung der Klagebefugnis im Weg der actio pro socio nicht, da dem Einzelnen auch anderweitig hinreichender Rechtsschutz gewährt werde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge