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Abmahnung im Wohnungseigentum / 7.3 Abmahnung gegenüber dem Verwalter

Alexander C. Blankenstein
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Da der Verwalter nach § 26 Abs. 3, 5 WEG jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden kann, ist eine Abmahnung niemals Voraussetzung für die Abberufung des Verwalters. Allerdings endet der unabhängig von der Amtsdauer befristete Verwaltervertrag erst (spätestens) 6 Monate nach der Abberufung. Liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, kann der Verwaltervertrag freilich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Bei einmaligen Pflichtverletzungen des Verwalters wäre es insoweit geboten, den Verwalter zunächst durch eine Abmahnung zur Erfüllung der Verwalterpflichten anzuhalten[1], wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht das Risiko eingehen möchte, noch für weitere 6 Monate Verwaltervergütung zahlen zu müssen. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine Abmahnung nicht erforderlich, da die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags ohnehin schwerwiegende Pflichtverstöße voraussetzt.[2]

[1] BGH, Beschluss v. 20.6.2002, V ZB 39/01; LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 18.3.2009, 14 S 8312/08.
[2] LG Hamburg, Urteil v. 8.6.2011, 318 S 149/10.

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