Überblick

Wird ein Gebäude nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgeteilt, entsteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Gesamtheit aller Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage und nach § 9a Abs. 1 WEG rechtsfähig, aber keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern ein Verband besonderer Art, der nach § 18 Abs. 1 WEG das Gemeinschaftseigentum verwaltet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch den Verwalter vertreten (§ 9b WEG), seine Stellung ist damit ähnlich dem des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft. Die angefallenen Kosten werden i. d. R. entsprechend den Miteigentumsanteilen der einzelnen Eigentümer aufgeteilt.

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