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Weilbach/Koll/Faltings, GrEStG § 7 Umwandlung von gemein ... / 4 Begründung von Wohnungseigentum nach dem WEG

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 7

Als flächenweise Teilung i. S. v. § 7 GrEStG ist auch die Begründung von Wohnungseigentum oder Sondereigentum nach § 3 oder § 8 WEG anzusehen.[1] Zu beachten ist dabei, dass jedes rechtlich selbstständige Wohnungseigentum in einem Gebäude eine selbstständige wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG bildet.[2]. Weder die Führung mehrerer rechtlich selbstständiger Wohnungseigentumsrechte auf einem gemeinsamen Wohnungsgrundbuch noch das tatsächliche Aneinandergrenzen (Neben- oder Übereinanderliegen) der Wohnungen steht dem entgegen.[3] Auch die gemeinsame Nutzung von Treppenhaus, Keller oder Außenanlagen lässt keine andere Beurteilung zu.[4] Ebenso wenig steht dem entgegen, wenn die Wohnungen z. B. durch eine GbR an verschiedene Mieter vermietet werden und die Wohnanlage einheitlich geplant und errichtet wurde und ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweist.[5]

Nach FG Berlin-Brandenburg v. 26.2.2015, 15 K 4223/10, EFG 2015, 943, findet die Steuerbefreiung des § 7 Abs. 1 GrEStG keine Anwendung, wenn in einem Vertrag das Gesamthandseigentum an einem Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt und den Gesellschaftern zugeordnet wird. Der BFH hat die Entscheidung des FG auf Revision der Finanzverwaltung aufgehoben und den Fall einem anderen Senat des FG zugewiesen, da er in der Sache nicht durchentscheiden konnte.[6]

Wird Wohnungseigentum durch Teilungserklärung nach § 8 WEG begründet, liegt kein grunderwerbsteuerrechtlich relevanter Rechtsträgerwechsel und damit kein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang vor.[7] Erst die Veräußerung des Wohnungseigentums führt dann zu einem nach § 1 Abs. 1 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang, auf den § 7 Abs. 2 GrEStG Anwendung findet, wenn jeder der an der Gesamthand beteiligten Personen ein Anspruch auf eine...

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