Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 5. Erzwingung von Duldung und Unterlassung (§ 890 ZPO)

Rz. 386 Kommt es zu einer Verurteilung auf Unterlassung – etwa einer Störung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums – richtet sich die Vollstreckung nach § 890 ZPO und erfolgt durch Festsetzung von Ordnungsgeld oder Anordnung von Ordnungshaft. Rz. 387 Insofern gilt bei einem Titel gegen die GdWE – wie bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO (siehe Rdn 381) –, dass das Ordnungsg...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Nach Versagung von Prozesskostenhilfe

Rz. 108 Wird der isolierte Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen oder in Folge der Versäumnis der nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzten Frist abgelehnt, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn der Kläger nicht mit der Zurückweisung bzw. Ablehnung rechnen musste.[87] Rz. 109 Die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / IV. Unterbrechung

Rz. 235 Die Unterbrechung tritt, so ihre Voraussetzungen vorliegen, kraft Gesetzes ein und ist vom Gericht von Amts wegen zu beachtenden.[191] 1. Unterbrechung durch Insolvenz Rz. 236 Eine Unterbrechung wegen Insolvenz kommt im Hinblick auf die GdWE nicht in Betracht, da diese nach § 9a Abs. 5 WEG nicht insolvenzfähig ist. Rz. 237 Wird das Insolvenzverfahrens über das Vermögen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Eignung des Erfassungssystems

Rz. 7 Gemäß § 5 Abs. 1 S. 4 HeizkostenV muss die Ausstattung zur Verbrauchserfassung für das jeweilige Heizsystem geeignet sein. Der Einbau von Heizkostenverteilern, die nach dem Verdunstungsprinzip arbeiten, ist zulässig, obwohl es genauere Messmethoden gibt, denn diese sind auch kostenaufwändiger.[13] An den Heizkörpern angebrachte Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungs...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Abänderungsinteresse

Rz. 267 Soweit es für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels auf den Beschwerdewert ankommt, gelten die §§ 3 ff. ZPO; auch für Beschlussklagen (§ 44 WEG). Rz. 268 § 49 GKG ist nicht anwendbar. Die Norm betrifft ausschließlich den Gebührenstreitwert. Damit entspricht der Gebührenstreitwert bei Beschlussklagen (§ 44 WEG) regelmäßig nicht dem für die Zulässigkeit eines Rechtsmi...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Berufungseinlegungsfrist

Rz. 284 Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat, ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung einzulegen (§§ 517, 224 Abs. 1 ZPO). Rz. 285 Eine beim zuständigen Berufungsgericht eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie dort verspätet eingeht. Rz. 286 Ob bei V...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / II. Verfahren

Rz. 131 In den §§ 919, 937, 943 ZPO finden sich spezielle Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit, die auch im WEG Verfahren Anwendung finden.[113] Rz. 132 Die Konzentrationszuständigkeit der Landgerichte in § 72 Abs. 2 GVG greift für alle Beschwerdesachen in den Verfahren im einstweiligen Rechtschutz. Rz. 133 Eine einstweilige Verfügung kann bei besonderer Eilbedürftigkeit ohn...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / VII. Sofortige Beschwerde

Rz. 344 Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 567–572 ZPO) ist gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn es sich um solche Entscheidungen handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren betreffen...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Unterbrechung durch Insolvenz

Rz. 236 Eine Unterbrechung wegen Insolvenz kommt im Hinblick auf die GdWE nicht in Betracht, da diese nach § 9a Abs. 5 WEG nicht insolvenzfähig ist. Rz. 237 Wird das Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verwalters eröffnet, der die GdWE in einem Verfahren vertritt, tritt keine Unterbrechung ein. Die Insolvenzeröffnung ändert auch nichts an der Amtsstellung des Verwalters...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / II. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung

Rz. 398 Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt (§§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Rz. 399 Der statthafte Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz – z.B. im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens – ist die Erinnerung bzw. die sich hieran ansch...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Allgemeines

Rz. 408 Die Streitwertbestimmung richtet sich, sofern der Gebührenstreitwert betroffen ist, für Beschlussklagen (§ 44 Abs. 1 WEG) nach § 49 GKG. Rz. 409 § 49 GKG betrifft – anders als noch bei der Vorgängernorm § 49a GKG a.F.– nur die Streitwertfestsetzung für Beschlussklagen i.S.d. § 44 Abs. 1 WEG und ist für auf alle wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten anwendbar. Rz...mehr

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Mustertexte / II. Begründung des Wohnungserbbaurechts

Rz. 3 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.3: Begründung durch vertragliche Teilungserklärung (§ 30 Abs. 1 WEG) Verhandelt zu Frankfurt am Main, am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Maier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 3. Ansprüche aus dem Nachbarrecht

Rz. 100 Handelt es sich um eine in Streitigkeit über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 906, 910, 911, 923 BGB oder nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Art. 124 EGBGB, ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt (§ 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO). Rz. 101 Auch Ansprüche nach § ...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 7. Verfahrensfragen

Rz. 112 Eine ohne den vorherigen Einigungsversuch erhobene Klage ist als (derzeit noch) unzulässig abzuweisen,[93] es sei denn, der Prozess wird durch Anerkenntnisurteil oder Prozessvergleich beendet.[94] Diese Prozessvoraussetzung ist auch in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen.[95] In Fällen der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) ist die Prozessvorau...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / V. Aussetzung

Rz. 249 Die Aussetzung stellt einen Stillstand des Verfahrens aufgrund eines Gerichtsbeschlusses dar, der von Amts wegen oder auf Antrag ergehen kann. Rz. 250 In § 148 ZPO ist die Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit geregelt. Beschlussmängelklagen sind nicht vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO für aus dem Beschluss folgende Pflichten, denn ein Beschluss ist – wenn er nicht nich...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / b) Fehler bei der Rechtsmittelbelehrung

Rz. 305 Die Gewährung der Wiedereinsetzung im Falle der fehlerhaften oder unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus, für die bei einer anwaltlich nicht vertretenen Partei eine tatsächliche Vermutung spricht, die mitunter aber auch bei anwaltlicher Vertretung vorliegen kann.[235] Rz. 306 Bei einer f...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / a) Revision

Rz. 323 Die Revision ist nur statthaft, wenn sie durch das Berufungsgericht zugelassen worden ist oder wenn sie das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Rz. 324 Ob das Oberlandesgericht über die Berufung entschieden hat, wenn ein Amtsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und daher das Landgericht in der Sa...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Allgemeines

Rz. 28 Von der Parteifähigkeit zu unterscheiden ist die Berechtigung, ein Verfahren zu führen (Prozessführungsbefugnis). Sie ist das verfahrensrechtliche Pendant zur materiellen Verfügungsbefugnis, von dieser jedoch zu unterscheiden. Zwar wird zumeist wird der Inhaber eines geltend gemachten Anspruches auch prozessführungsbefugt sein. Ob der Anspruch aber tatsächlich bei dem...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands

Rz. 55 Die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums umfasst auch die erstmalige Herstellung des ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums.[242] Deshalb kann jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Abs. Nr. 1 von der GdWE grundsätzlich verlangen, dass das gemeinschaftliche Eigentum plangerecht hergestellt wird.[243] Rz. 56 Der Vergleichsmaßstab für den plan...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Prozessuales; Schiedsgutachtenvertrag

Rz. 92 Wird ein Schiedsgericht angerufen, entscheidet es anstelle des staatlichen Gerichts endgültig. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich (§ 1059 ZPO). Rz. 93 Eine Klage vor den ordentlichen Gerichten ist als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Das Gericht berücksichtig...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / V. Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 457 Gem. § 23 Abs. 1 S. 1, 3 RVG findet § 49 GKG auch bei der Bestimmung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren (§§ 32 ff. RVG) Anwendung, sofern keine gesonderte Streitwertvereinbarung getroffen ist. Rz. 458 Inhalt einer solchen Streitwertvereinbarung darf jedenfalls sein, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens j...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Allgemeines

Rz. 96 Mitunter kann es erforderlich sein, vor der Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Insgesamt nennt § 15a Abs. 1 S. 1 EGZPO vier Varianten, in denen dies der Fall ist, wenn durch Landesgesetz bestimmt worden ist, dass zunächst vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht werden muss, die Streitigkeit ein...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Statthaftigkeit

Rz. 279 Gegen Endurteile im ersten Rechtszug ist die Berufung statthaft (§§ 511–541 ZPO), wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 5. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Rz. 106 Erfasst werden auch Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des AGG (§§ 19–21 AGG; Schutz vor Benachteiligung im Zivilverkehr; § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGZPO). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die GdWE als Vermieterin dem klagenden Dritten den Abschluss eines Mietvertrages mit ihr aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Schuldner der Nachschüsse

Rz. 160 Schuldner des Anspruchs auf Nachschüsse ist derjenige, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung Wohnungseigentümer ist. Weil Gesamtakte zu Lasten Dritter unzulässig sind, schuldet ein Veräußerer keine Beiträge, die auf einem Beschluss beruhen, der erst nach seinem Eigentumsverlust gefasst worden ist.[421] Ein Beschluss begründet für einen Veräu...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Allgemeines

Rz. 143 Neben dem Antrag der Partei auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung muss diese einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) machen. Rz. 144 Besteht eine Anspruchsgrundlage nach dem materiellen Recht für das Begehren des Antragstellers, liegt ein Verfügungsanspruch vor. Rz. 145 Weitere Voraussetzung für den E...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Unterbrechung durch Tod einer Partei

Rz. 246 Der Tod einer Partei führt gemäß § 239 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger. Rz. 247 Dies gilt jedoch nicht, wenn die verstorbene Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (§ 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO). Auf Antrag des Bevollmächtigten oder des Gegners hat jedoch das Prozessgericht die Aussetzung des Verfahrens anz...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Verfahrensspezifische Besonderheiten

Rz. 276 Bei der Feststellung der Beschwer sind verfahrensspezifische Unterschiede zu beachten. Das Berufungsgericht schätzt den Wert nach freiem Ermessen aufgrund des gesamten Akteninhaltes (§ 522 Abs. 1 S. 1 ZPO) und wertet diesen (von Amts wegen) aus. Es bedarf für die Zulässigkeit des Rechtsmittels deshalb auch keiner entsprechenden Darlegung in der Berufungsbegründung; di...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Vermögensrechtliche Streitigkeiten

Rz. 98 Handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 EUR nicht übersteigt (§ 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGZPO), kann ein Schlichtungsverfahren erforderlich sein. Rz. 99 Aktuell sieht jedoch kein Landesgesetz diese Notwendigkeit vor. In Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-We...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 4. Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 300 Gem. § 232 ZPO hat jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien du...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 4. Ehrverletzungen

Rz. 105 Handelt es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind (§ 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGZPO), ist in der Regel ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Umfasst sind Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Widerruf. Ob auch damit einhergehende Schmerzensgeldans...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / a) Allgemeines

Rz. 303 Ist eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert, binnen der Notfrist von einem Monat (§ 517 ZPO) Berufung einzulegen, so ist ihr gemäß § 233 S. 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Rz. 304 Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Grundlagen

Rz. 48 Eine unzulässige Beeinträchtigung kann sich aus einem zweckbestimmungswidrigen Gebrauch des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer ergeben. Während dieser als solcher "nur" einen Unterlassungsanspruch der GdWE aus Absatz 1 Nr. 1 auslöst, löst er einen Unterlassungsanspruch anderer Wohnungseigentümer nur aus, wenn es dadurch auch zu einer Be...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / VI. Anhörungsrüge

Rz. 339 Sofern eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ein anderes Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht erhoben werden kann, ist die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO statthaft. Rz. 340 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gebietet zur Sicherung einer einheitlichen Recht...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 3. Vertretbare Handlungen (§ 887 ZPO)

Rz. 375 Bei der Anwendung des § 887 ZPO ist zunächst zu prüfen, ob die Vorschrift durch besondere Vollstreckungsregeln verdrängt wird, etwa durch die Vorschriften über die Geldvollstreckung (§§ 803 ff. ZPO), die Herausgabevollstreckung (§§ 883 ff. ZPO) oder die Vollstreckung bei der Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO). Rz. 376 Zudem ist eine Abgrenzung zu § 888 ZPO (nic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Beispiele aus der Rechtsprechung

Rz. 26 Heizungsraum/Zählerraum: Ordnungsmäßig ist ein Mehrheitsbeschluss, wonach die einzelnen Wohnungseigentümer nur zusammen mit dem Verwalter, dem Hausmeister oder dem Verwaltungsbeirat den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Heizungskeller oder Zählerraum betreten dürfen[100] und den einzelnen Wohnungseigentümern kein Schlüssel für diese Räume zur Verfügung gestellt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Verwirkung

Rz. 79 Sofern bei fortdauernden oder wiederholten Störungshandlungen auch über einen langen Zeitraum keine Verjährung eintritt, kann dem Abwehranspruch der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Voraussetzung der Verwirkung ist, dass der Beeinträchtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und weitere Umstände hinzutreten, die das Abwehrbegehren als gegen Treu u...mehr

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Mustertexte / III. Herausgabe von Verwaltungsunterlagen

Rz. 14 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.14: Klageantrag auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[26] der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertr...mehr

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B. Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher

Wohnungsgrundbuchverfügung WGV Vom 1. August 1951 (BAnz 152 09. August 1951) Amtl. Gliederungsnummer: 315–11–9 In der Fassung vom 24.1.1995 (BGBl I 1995, S. 134) Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) § 1 Für die gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) für jeden Miteigentu...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / a) Änderung des ZVG zum 1.7.2007, praktische Auswirkungen

Rz. 147 In Zwangsversteigerungsverfahren nach der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung des ZVG blieb die Immobiliarvollstreckung wegen rückständiger Wohngeldbeiträge in das Wohnungseigentum des Schuldners häufig erfolglos, wenn das Wohnungseigentum des Schuldners bis zur Höhe des Verkehrswertes mit Grundpfandrechten belastet war. Da eine Zwangsversteigerung wegen Wohngeldansp...mehr

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Mustertexte / I. Wohngeldforderung

Rz. 12 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.12: Klageantrag Wohngeldforderung Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[14] der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Gesch...mehr

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Mustertexte / II. Beschlussanfechtung

Rz. 13 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.13: Klageantrag Beschlussanfechtung Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[20] des Wohnungseigentümers Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München, Kläger,[21] – Prozessbevollmächtigter: RA Obermüller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2002 – gegen die Gemein...mehr

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Mustertexte / I. Verwaltervertrag

Rz. 28 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.28: Verwaltervertrag Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main – im Folgenden "Gemeinschaft" genannt – vertreten durch den mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.11.2023 zu TOP 3 zur Unterzeichnung dieses Vertrages ermächtigten Vorsitzenden des...mehr

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Mustertexte / IV. Verwalterbestellung

Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.15: Klageantrag auf Verwalterbestellung Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[33] des Wohnungseigentümers Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München, Kläger, – Prozessbevollmächtigter: RA Obermüller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2002 – gegen die Gemein...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / Literaturtipps

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Allgemeines

Rz. 389 Die Wertbemessung richtet sich im Allgemeinen nach den Vorschriften für bürgerlich rechtliche Streitigkeiten (§§ 3 ff. ZPO) oder – im Falle der Festsetzung – nach der Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§§ 48 Abs. 1 S. 1, 62 GKG), soweit die Wertvorschriften des GKG nicht von den Wertvorschriften des Verfah...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 3. Berufungsbegründungsfrist und Berufungsbegründung

Rz. 292 Gem. § 520 Abs. 1, Abs. 2 ZPO muss die Berufung binnen zwei Monaten ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils – spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung – begründet werden. Rz. 293 Ohne Einwilligung des Gegners kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch di...mehr