Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Vermerke

Rz. 92 Weit weniger eingehend ist die Form eines Vermerks zu den Eintragungen geregelt, der auf Anfechtung oder Aufhebung hinweist. Der Gesetzeswortlaut trifft hierzu überhaupt keine näheren Bestimmungen. Lediglich die Entwurfsbegründung bietet für den Text einen Eintragungsvorschlag ("Angefochten mit Klage vom ...").[175] Aus Sinn und Zweck des Vermerks ergibt sich ferner, ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Keine Insolvenzfähigkeit der Gemeinschaft (Abs. 5)

Rz. 77 Der Gesetzgeber hat sich mit der seit dem 1.7.2007 geltenden Bestimmung des § 11 Abs. 3 ausdrücklich gegen eine Insolvenzfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer i.S.d. § 9a Abs. 1 entschieden. Benötigt die GdWE Finanzmittel, haben die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 entsprechende Sonderumlagen zu beschließen. Die Binnenhaftung der Wohnungseigentümer geg...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Abgrenzungskriterien

Rz. 62 Für die Abgrenzung der kritischen Fälle hat die von den Wohnungseigentümern gewählte Form eine erhebliche, wenn auch nicht alleine ausschlaggebende Bedeutung. Wollen sie einen Beschluss fassen und verkündet der Versammlungsleiter auch einen solchen, spricht auch bei Einstimmigkeit viel dafür, dass diese Form der Entscheidung tatsächlich gewollt war. Im Zweifel steht a...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Verjährung des Anspruchs

Rz. 89 Hier ist zu trennen. Der Anspruch der GdWE gegen den Verwalter auf Erstellung der Abrechnung verjährt in der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).[241] Dies folgt daraus, dass es letztlich ein vertraglicher Anspruch gegen den Verwalter ist, welcher der normalen Verjährung unterliegt. Unverjährbar sind nur die Ansprüche der Eigentümer auf ordnungsmäßige Verwaltun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Gesetzgeberische Intention

Rz. 1 Die Regelungen zum Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht sind nur vor dem historischen Hintergrund der ­erheblichen Wohnraumverknappung durch Kriegszerstörungen und Flüchtlingsströme zu verstehen. Diese führte dazu, dass der Wohnraum Suchende zwar in erheblichem Umfang finanziell am Wiederaufbau zerstörter Wohnungen beteiligt wurde, hierfür aber nur eine ungesicherte Posit...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Abberufung und Schadensersatz

Rz. 139 Wichtiger als ein u.U. über mehrere Instanzen zu führendes Verfahren auf Gewährung von Einsicht sind dagegen die sonstigen Folgen einer diesbezüglichen Weigerung. Denn die Gewährung von Einsicht in die Beschluss-Sammlung ist Teil ihrer ordnungsmäßigen Führung, die ja gerade die Information von Wohnungseigentümern und Erwerbern über die Beschlusslage bezweckt.[231] Di...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / III. Voraussetzungen

1. Allgemeines Rz. 143 Neben dem Antrag der Partei auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung muss diese einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) machen. Rz. 144 Besteht eine Anspruchsgrundlage nach dem materiellen Recht für das Begehren des Antragstellers, liegt ein Verfügungsanspruch vor. Rz. 145 Weitere Vorausset...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Verzögerungen durch fehlende oder fehlerhafte Streitwertangabe

Rz. 45 Wird in der Klageschrift kein Streitwert angegeben und erfragt das Gericht diesen daraufhin (§ 61 GKG) zur Bestimmung des Kostenvorschusses, gehen Verzögerungen von mehr als einer Woche nach Erhalt der Anfrage zulasten des Klägers, wobei auch in diesem Fall die zusätzliche Zeitspanne ab Ablauf der Anfechtungsfrist hinzuzurechnen ist.[35]mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Verjährung des Heimfallanspruches (Abs. 3)

Rz. 19 Der Heimfallanspruch verjährt abweichend von § 902 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Eigentümer vom Eintritt der Anspruchsvoraussetzung Kenntnis erlangt, und beträgt ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Eigentümers zwei Jahre ab dem Eintritt dieser Voraussetzungen. Beruft sich der Dauerwohnberechtigte a...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Verwalterwechsel

Rz. 192 Beim Wechsel des Verwalters gilt die die Fünf-Jahres-Höchstfrist. Rz. 193 Zur Frage der Bestellung nach Ablauf der ersten Amtszeit eines vom Bauträger bestellten Verwalters siehe Rdn 176, 178. Rz. 194 Soll der Verwalter gewechselt werden, ist es zudem erforderlich, dass sich aus dem Beschluss ergibt, wann das Amt des neuen Verwalters beginnen und wann das Amt des bishe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Zweistufiges Vorgehen

Rz. 93 Die Wohnungseigentümer können den Beschluss über die Sanierung und den Beschluss über die Vergabe der Arbeiten getrennt fassen.[431] Ein solches zweistufiges Vorgehen ist regelmäßig sinnvoll.[432] Die notwendige Bestimmtheit von Beschlüssen über die Baumaßnahmen erfordert die Angabe des zu behebenden Mangels, von Umfang (welche Maßnahmen sollen konkret vorgenommen wer...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Bauüberwachung

Rz. 98 Zur Umsetzung wird es bei kleineren Reparaturen genügen, ein Fachunternehmen zu beauftragen. Anders ist es aber bei größeren oder komplizierten Vorhaben. Bei solchen Vorhaben gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr i...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Beteiligung aller bei vermutetem Allgemeininteresse der Wohnungseigentümer

Rz. 5 Die im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelung erschien ihm zum unscharf, aber eben auch inhaltlich teilweise zu weitgehend, nämlich in dem Fall, dass sich das Wohnumfeld der Wohnanlage deutlich verbessert hat. Er ist in der Sache auf die Regelung zu Modernisierungsmaßnahmen im früheren § 22 Abs. 2 zurückgekommen, die er mit zwei Modifikationen als Kostentragungsregelu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Allgemeines

Rz. 381 Die Möglichkeit, den Verwalter zu entlasten, ist gesetzlich nicht geregelt, von der Rechtsprechung aber anerkannt.[302] Rz. 382 Sinn und Zweck der Entlastung ist es, das bisherige Verwalterhandeln, d.h. dessen Tätigwerden in der Vergangenheit, zu billigen und die Grundlage für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen.[303] Rz. 383 Die GdWE be...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Wirkungszeitpunkt

Rz. 52 Die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe ist nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig ( § 6 Abs. 4 S. 3 HeizkostenV). Dieses Rückwirkungsverbot betrifft jedoch nur die Abrechnungsmaßstäbe nach §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 S. 1, 8 und 9 HeizkostenV, also die Frage, in welcher Höhe zwischen 50 % und 70 % der erfasste Wärmeverbrauch auf die Nutzer verteilt wird...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Beschlusslage oder gerichtliche Entscheidungen unzutreffend wiedergebende Einträge

Rz. 115 Wie bei der Niederschrift müssen auch Einträge in der Beschluss-Sammlung, die die Beschlusslage oder gerichtliche Entscheidung unzutreffend wiedergeben, einer Berichtigung zugänglich sein, da die beabsichtigte Publizitätswirkung sonst gefährdet wäre. Da die Beschluss-Sammlung anders als Register keinen öffentlichen Glauben genießt, steht auch einer Berichtigung des E...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Gemeinschaftliches Eigentum

Rz. 120 Die Frage nach einem Ausgleich stellt sich auch bei baulichen Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum. Beispiel: Ein Eigentümer hat im Bereich seines Balkons an der Außenfassade eine Markise angebracht. Diese Markise muss im Rahmen einer Fassadensanierung demontiert werden. Wer trägt die Kosten für die Entfernung und Wiederanbringung der Markise? In diesen Fällen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Zwischenablesung

Rz. 58 § 9b Abs. 1 HeizkostenV sieht für den Fall des Nutzerwechsels eine Zwischenablesung der Erfassungsgeräte der vom Wechsel betroffenen Räume vor. Die nach Verbrauch abzurechnenden Kosten sind gemäß § 9b Abs. 2 HeizkostenV auf der Grundlage dieser Zwischenablesung zu verteilen. Die übrigen Kosten sind gemäß § 9b Abs. 2 HeizkostenV nach Gradtagzahlen oder zeitanteilig zu ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzw...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Vollstreckung

Rz. 87 Nach welchen Regeln ein Urteil auf Vorlage einer Abrechnung zu vollstrecken ist, war Gegenstand divergierender BGH-Entscheidungen, wobei die Änderung durch das WEMoG zu berücksichtigen ist. Traditioneller Auffassung entsprach es, eine gerichtliche Entscheidung (Titel), wonach der Verwalter eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu erstellen hat, für Kalenderjahre, in de...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Äußere Gestaltung

Rz. 30 Gebäudebestandteile, durch deren Veränderung, Beseitigung oder Einfügen die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird, können nach § 5 Abs. 1 nicht Gegenstand des Sondereigentums sein. Sie sind auch dann gemeinschaftliches Eigentum, wenn sie zu in Sondereigentum stehenden Räumen gehören. Rz. 31 Hiernach besteht zwingend gemeinschaftliches Eigentum an: Hauseingangst...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Geltungsdauer des Wirtschaftsplans

Rz. 18 Aus § 28 Abs. 1 S. 1 und § 28 Abs. 2 folgt, dass das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Entgegen dieser gesetzlichen Regelung kann die Teilungserklärung oder eine sonstige Vereinbarung das Wirtschaftsjahr abweichend vom Kalenderjahr festlegen. Selbst eine langjährige faktische Handhabung führt aber nicht zu einer Vereinbarung über ein vom Kalenderjahr abweic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Ansprüche aus dem Auftragsrecht

Rz. 237 Macht der Verwalter zugunsten der GdWE eigene Aufwendungen, z.B. für Baumaßnahmen oder einen Kredit, über den die Wohnungseigentümer nicht beschlossen und den sie nicht genehmigt haben, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, steht ihm nach den §§ 675, 670 BGB ein vertraglicher Ersatzanspruch bzw. ein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit (...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Rechtsstreit mit Dritten

Rz. 87 Die Kosten eines Rechtsstreits mit Dritten, an dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beteiligt ist, sind Kosten der Verwaltung i.S.v. § 16 Abs. 2.[271] Dies gilt auch für Klagen von Dritten, die nicht unter § 43 fallen,[272] aber auch für Klagen der Gemeinschaft als Verband gegen Dritte zur Durchsetzung von Mängelansprüchen oder zur Abwehr unberechtigter Werkloh...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Finanzierung

Rz. 95 Ein Beschluss über die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen entspricht nur dann dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Gesamtkosten der Maßnahme im Beschluss fixiert sind[450] und die Kostenfrage ordnungsmäßig geregelt ist.[451] Denn dieser Grundsatz verlangt die Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft.[452] Hie...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / (1) Notwendigkeit eines Härteeinwands

Rz. 29 Berücksichtigungsfähig sind vorbehaltlich noch darzustellender Ausnahmen nur die Härten, die der Drittnutzer mit einem form- und fristgerechten Härteeinwand nach Nummer 2 Halbs. 2, § 555d Abs. 3 und 4 BGB der GdWE bzw. dem anderen Wohnungseigentümer mitteilt. Die Mitteilung hat in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen, also vor allem durch Fax, Computerfax, E-Mail, SMS o...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 10. Verjährung

Rz. 109 Der Anspruch auf Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 ist unverjährbar. Ist eine Maßnahme im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung notwendig, erfordert diese ständig ihre Durchführung. Das gemeinschaftliche Eigentum muss instandgesetzt werden (Absatz 2 Nr. 2), auch wenn die Instandsetzungsbedürftigkeit...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / M. Vollstreckungsverfahren

I. Allgemeines Rz. 352 Die Vollstreckung eines Leistungsurteils richtet sich nach den §§ 704 ff. ZP und den Regelungen des ZVG (§ 869 ZPO). Rz. 353 Neben der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der GdWE kommt ein Zugriff auf das unbewegliche Vermögen, d.h. das Gemeinschaftseigentum, durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Grundsatz

Rz. 145 Sowohl das Recht der Wohnungseigentümer nach Absatz 1 bauliche Veränderungen zu beschließen als auch der Anspruch des interessierten Wohnungseigentümers, unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 bauliche Veränderungen zu verlangen, finden ihre Grenzen in den beiden Tatbeständen des Absatzes 4. Wenn sie vorliegen, darf die bauliche Veränderung weder beschlossen n...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Verhältnis zu § 16 Abs. 2 Satz 2

Rz. 76 Der Anspruch aus Absatz 2 lässt die Möglichkeit der Wohnungseigentümermehrheit unberührt, aufgrund einer vereinbarten oder gesetzlichen Öffnungsklausel, insbesondere aufgrund § 16 Abs. 2 S. 2, eine Änderung bestehender Regelungen, z.B. des Kostenverteilungsschlüssels für einzelnen oder bestimmte Arten von Betriebs-, Verwaltungs- und andere Kosten, zu beschließen. Verw...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Für die Durchführung von Modernisierungen und anderen baulichen Maßnahmen war die mangelnde Koordinierung des Wohnungseigentums- und des Mietrechts bis zum 1.12.2020 nicht selten eine nicht leicht zu meisternde Hürde. Wohnungseigentümer, die ihre Wohnungen vermietet hatten, konnte ihren wohnungseigentumsrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, weil der Mieter...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / G. Kürzungsrecht des Nutzers (§ 12 HeizkostenV)

Rz. 62 Ist die Eigentumswohnung vermietet, so hat der Mieter gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV das Recht, die auf ihn entfallenden Kosten um 15 % zu kürzen, sofern die Abrechnung nicht verbrauchsabhängig erfolgt. Der einzelne Wohnungseigentümer im Verhältnis zur Gemeinschaft hat dieses Recht nicht (§ 12 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV).mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Negativbeschlüsse

Rz. 89 Beschlüsse der Eigentümerversammlung liegen nicht nur dann vor, wenn eine positive Regelung beschlossen wird. Auch mit der Ablehnung eines Beschlussantrags treffen die Wohnungseigentümer eine verbindliche Regelung, die sogar einer abweichenden Regelung in der Zukunft entgegenstehen kann.[225] Negativbeschlüsse sind zwar nicht isoliert anfechtbar, da hierfür das Rechts...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Schuldner des Anspruchs

Rz. 24 Anspruchsgegner ist der Wohnungseigentümer, der gegen das gemeinschaftliche Regelwerk verstößt oder das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt. Bei der Feststellung dieses Eigentümers ist zu berücksichtigen, dass es auch Beeinträchtigung gibt, die dem Wohnungseigentümer, dem sie zugutekommen, nicht zugerechnet werden können. Beispiele sind ein Alleineigentümer, der...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Entsprechende Anwendung der §§ 31–41 (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschriften der §§ 31–41 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass dort "Erbbaurecht" an die Stelle von "Grundstück" tritt und "Erbbauberechtigter" an die Stelle von "Eigentümer (bzw. Grundstückseigentümer)". Ein außerhalb des Gebäudes liegender Grundstücksteil i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 2 ist die Fläche, auf die sich das Erbbaurecht nach § 1 Abs. 2 ErbbauRG erstreckt.[2] ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Nebenräume

Rz. 40 Ein Schwimmbad (oder eine Sauna) schafft hingegen nur persönliche Annehmlichkeiten und geht über den Bedarf hinaus, der sich aus dem Interesse der Wohnungseigentümer an einem zweckgerechten Gebrauch der Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums ergibt. Es wäre deshalb nicht zwingend gemeinschaftliches Eigentum der Wohnungseigentümer und ist damit sondereigentums...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Sicherung der Benutzung des Sondereigentums

Rz. 65 Nach dem Wortlaut der Regelung und den Vorstellungen des Gesetzgebers ist die Anwendung des Absatzes 2 Nr. 2 nicht auf Erhaltungs- und Baumaßnahmen beschränkt. Sie kann auch bei der Sicherung der Nutzung des Sondereigentums zur Anwendung kommen. Ein Beispiel ist der Fall eines gefangenen Sondernutzungsrechts, das sich nur erreichen lässt, wenn man einen zum Sondernutz...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Beweisrecht und Beweisverfahren

I. Darlegungs- und Beweislast Rz. 164 In den Verfahren vor den Zivilgerichten gelten auch in WEG-Sachen die allgemeinen Grundsätze; d.h. insbesondere der Beibringungsgrundsatz. Rz. 165 Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, ist für das Vorliegen seiner Voraussetzungen grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Der Anspruchsgegner muss dagegen alle Tatsachen darlegen u...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Auswirkung einer Zerstörung des Gebäudes

Rz. 2 An diesem Ausschluss kann das Gesetz schon im Hinblick auf Art. 14 GG nicht uneingeschränkt festhalten, wenn das Gebäude, in dem sich das Sondereigentum der belasteten Wohnungs- und Teileigentumsrechte befindet, zerstört ist. Denn es kann nicht jedem Wohnungseigentümer ohne weiteres zugemutet werden, sich an dessen Wiederaufbau zu beteiligen. Der Gesetzgeber lässt in §...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Erlöschen des Dauerwohnrechts (Abs. 1)

Rz. 3 Erlischt das Dauerwohnrecht durch Zeitablauf, durch Aufgabe oder Aufhebung oder durch Nichtbestehenbleiben in der Zwangsversteigerung (§ 91 ZVG), so erlischt – im Gegensatz zur Vermietung und Verpachtung durch einen Nießbraucher (§ 1056 BGB) oder Erbbauberechtigten (§ 30 ErbbauRG) – das Miet- und Pachtverhältnis. Rz. 4 Der Eigentümer hat gegen den nicht mehr zum Besitz ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung

Rz. 10 Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert (§§ 857 Abs. 1, 844 ZPO oder § 1277 BGB), so tritt der Erwerber in das bestehende Miet- und Pachtverhältnis ein. Er hat aber nach § 57a ZVG ein außerordentliches Kündigungsrecht zum ersten zulässigen Termin. Gleiches gilt nach § 111 InsO, wenn das Dauerwohnrecht durch den Insolvenzverwalter veräußert wird.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Gegenstand des Sondereigentums

Rz. 37 Die Teilungserklärung muss angeben, welche Räume einem Miteigentumsanteil als Sondereigentum zugeordnet werden sollen (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1). Räume, die nicht als Sondereigentum zugeordnet sind, werden kraft Gesetzes und damit ohne Bestimmung in der Teilungserklärung gemeinschaftliches Eigentum. Bestandteile des Gebäudes, die nach § 5 Abs. 1 sondereigentumsfähig sind...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Herausgabe von Geldern

Rz. 241 Die Herausgabepflicht umfasst insbesondere die dem Verwalter überlassenen und nicht bestimmungsgemäß verbrauchten Gelder.[196] Ihn trifft insofern auch die Darlegungs- und Beweislast für eine bestimmungsgemäße Verwendung.[197] Die GdWE hat lediglich die Höhe des Anfangsbetrages und die Höhe der an den Verwalter gezahlten Wohngelder zu beweisen.[198] Rz. 242 Sofern dem...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Gestattung

Rz. 7 Die Kostenregelung in Absatz 1 S. 1 Fall 1 betrifft den Fall, dass dem Wohnungseigentümer die bauliche Veränderung "gestattet" ist. Mit diesem Begriff knüpft Absatz 1 S. 1 an § 20 Abs. 1 an, wonach bauliche Veränderungen nicht nur beschlossen, sondern auch "lediglich" gestattet werden können.[11] Die Gestattung verschafft dem interessierten Wohnungseigentümer die Berec...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Frist zur Erteilung

Rz. 34 Der Zustimmungsberechtigte – meist die Gemeinschaft – hat die Veräußerungszustimmung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.[138] Eine sofortige Zustimmung kann nicht verlangt werden, da der Zustimmungsberechtigte die Möglichkeit haben muss, das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu prüfen. Da die Einholung von A...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Änderungen durch das WEMoG

Rz. 317 § 28 Abs. 3 enthält nur noch eine Beschlusskompetenz über die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten zu beschließen. Die Vorschrift tritt zum einen an die Stelle von § 28 Abs. 2 a.F., wonach der Verwalter die Zahlungen "abrufen" konnte. Zum anderen ersetzt die Norm § 21 Abs. 7 a.F., der aber daneben aber auch die Möglichkeit enthielt besonderen Verwaltungsaufwand auf...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Schuldner der Duldungsansprüche

Rz. 2 Zur Duldung verpflichtet ist nach dem Einleitungssatz der Vorschrift, wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein. Gedacht ist nach der Entwurfsbegründung vor allem an Mieter. Erfasst sein sollen aber auch dinglich Wohnungsberechtigte, Nießbraucher und alle anderen Personen, denen der Gebrauch überlassen wurde.[1] Die Vorschrift selbst stellt allerd...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Ergänzende Zweitbeschlüsse

Rz. 93 Vom abändernden Zweitbeschluss mitunter nicht einfach abzugrenzen ist der ergänzende Zweitbeschluss. Ein solcher liegt vor, wenn der Zweitbeschluss zwar auf dem Erstbeschluss aufbaut, aber nicht in dessen Regelungsgehalt eingreift. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich der Erstbeschluss bewusst oder unbewusst zu diesem Regelungsgegenstand nicht äußert.[240] Ver...mehr