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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45 WEG / II. Verfahren

Dr. Nicole Reh
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Rz. 131

In den §§ 919, 937, 943 ZPO finden sich spezielle Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit, die auch im WEG Verfahren Anwendung finden.[113]

 

Rz. 132

Die Konzentrationszuständigkeit der Landgerichte in § 72 Abs. 2 GVG greift für alle Beschwerdesachen in den Verfahren im einstweiligen Rechtschutz.

 

Rz. 133

Eine einstweilige Verfügung kann bei besonderer Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) durch Beschluss ergehen; in der Praxis ist dies der häufigere Anwendungsfall.

 

Rz. 134

Zur Beweisführung genügt gem. der §§ 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO die Glaubhaftmachung, wobei nur präsente Beweismittel zulässig sind (§ 294 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 135

Bei der Entscheidung des Gerichts darüber, wie dem Antragsbegehren zu entsprechen ist, kommt dem Gericht gem. § 938 Abs. 1 ZPO auf Rechtsfolgenseite ein freies Ermessen zu. D.h. es ist nicht wie im Hauptverfahren an den Antrag gebunden und kann auch Maßnahmen erlassen, die gegenüber dem Antrag ein Minus oder aliud darstellen, sofern diese ausgehend vom Rechtsschutzziel die gleiche Wirkrichtung wie der Antrag haben.[114]

 

Rz. 136

Ergeht eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, ist sie mit der Berufung anzugreifen.

 

Rz. 137

Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss zurückgewiesen, ist die sofortige ­Beschwerde statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

 

Rz. 138

Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung angeordnet wird, ist gem. § 924 Abs. 1 ZPO der Widerspruch statthaft, in dessen Folge es zur mündlichen Verhandlung kommt.

 

Rz. 139

Erlässt das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren erstmals die beantragte einstweilige Verfügung, nachdem deren Erlass durch das Amtsgericht im Beschlusswege abgelehnt wurde, ist das Amtsgericht für den Widerspruch hierüber zu...

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