Seit der WEG-Reform sind Beschlussklagen gegen die Gemeinschaft zu richten, nicht mehr gegen die übrigen Eigentümer. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen (§ 44 Abs. 2 WEG). Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen hinsichtlich der Bereitstellung der Informationen, die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehen, keine Bedenken, auch wenn damit z. B. personenbezogene Daten des klagenden Eigentümers bzw. anderer Eigentümer bekannt werden. Die Datenweitergabe an die Eigentümer durch den Verwalter erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen.

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