Begriff

Jeder Wohnungseigentümer kann zwar grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 WEG mit seinem Wohnungseigentum nach Belieben verfahren, insbesondere aber § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bestimmt, dass vom Sondereigentum nur in einem solchen Maße Gebrauch gemacht werden darf, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Insbesondere im Hinblick auf das Musizieren einzelner Mitglieder der Eigentümergemeinschaft entsteht immer wieder Streit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 13 Abs. 1 WEG § 14 WEG und § 19 Abs. 1 WEG.

BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 143/17: Wann und wie lang musiziert werden darf, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf 2 bis 3 Stunden an Werktagen und 1 bis 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.

AG München, Urteil v. 28.6.2018, 484 C 14424/16: In einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf es den Wohnungseigentümern nicht völlig versagt sein, Musik zu machen. Allerdings gebietet es die Rücksicht auf die Interessen der anderen Wohnungseigentümer, das Üben zeitlich zu begrenzen.

LG Frankfurt a.M., Urteil v. 4.10.2017, 2-13 S 131/16: Eine lediglich das Musizieren beschränkende Regelung über Ruhezeiten in einer Hausordnung ist unzulässig.

BGH, Beschluss v. 10.9.1998, V ZB 11/98: Ein Eigentümerbeschluss ist in der Regel nicht allein deshalb unwirksam, weil er für die Hausbewohner eine Ruhezeit von 20 Uhr bis 8 Uhr und von 12 Uhr bis 14 Uhr vorsieht. Unwirksam ist eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Keine sachfremde Differenzierung

    Grundsätzlich ist es nicht möglich, das Musizieren stärker einzuschränken als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunk- oder Hifigeräte. Eine entsprechende Regelung wäre unwirksam.

  2. Musizieren kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden

    Als sozialübliche Verhaltensweise kann das Musizieren etwa in einer Hausordnung nicht generell untersagt werden. Möglich sind jedoch Regelungen über eine zeitliche Beschränkung und die Festlegung von Ruhezeiten.

  3. Regelungen zum Musizieren müssen konkret sein

    Regelungen zur Einschränkung des Musizierens müssen konkret und hinreichend bestimmt sein. Eine Regelung, die etwa das Singen und Musizieren außerhalb der Ruhezeiten nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, ist unwirksam.

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