Gesetzliche Regelungen finden sich in § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 WEG.
LG München I, Urteil v. 19.10.2023, 36 S 7370/22 WEG: Wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme beschlossen hat, muss der einzelne Wohnungseigentümer das Betreten seines Sondereigentums hinnehmen, wenn dies zur Ausführung des Beschlusses erforderlich ist.
AG Erfurt, Urteil v. 22.9.2023, 4 C 1565/22: Die Reglung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG enthält ihrem Wortlaut nach ausschließlich eine passive Duldungsverpflichtung. Als aktive Handlungsverpflichtung umfasst die Regelung als Annex allein die Gewährung des Zugangs, mithin das Öffnen der Türen. Eine weitere Verpflichtung zur Vornahme von aktiven Handlungen – wie beispielhaft dem Beräumen einer Dachterrasse – lassen sich der Regelung nicht entnehmen.
AG Riesa, Urteil v. 28.10.2022, 6 C 407/21 WEG: Ein Wohnungseigentümer hat den Zutritt zu seinem Sondereigentum zu dulden, wenn dies für die Umsetzung einer beschlossenen bestandskräftigen privilegierten baulichen Veränderung erforderlich ist. Der Zutritt ist rechtzeitig anzukündigen.
LG Frankfurt a. M., Urteil v. 26.4.2016, 2-09 S 26/14: Erfordert die Reparatur eines Lecks in einer Gasleitung das Betreten der Sondereigentumseinheit eines Wohnungseigentümers, so ist dieser nach § 14 Nr. 4 WEG a. F. / § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n. F. zur Duldung der Reparatur verpflichtet. Eine derartige Reparatur stellt mithin eine Notmaßnahme dar.
OLG Zweibrücken, Beschluss v. 24.11.2000, 3 W 184/00: Eine Regelung, die dem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage gestattet, ohne sachlichen Grund eine Wohnung zu betreten, ist auch dann mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung unvereinbar, wenn das Betretungsrecht zeitlich auf 2 Termine pro Jahr beschränkt ist. Die bloße Kontrolle, ob Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich sind, stellt keinen sachlichen Grund für ein Betretungsrecht des Verwalters dar.