Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Wohnungszutritt des Verwalters zum Ablesen der Wasseruhr

 

Orientierungssatz

1. Die gewährung des Zutritts zu einer Eigentumswohnung (hier zum Ablesen der Wasseruhr durch den verwalter) dient nicht nur dem erheblichen Interesse der Miteigentümer und des Verwalters an einer klaren und nachprüfbaren Abrechnungsgrundlage sondern auch dem Erhalt des Friedens innerhalb der Eigentümergemeinschaft.

2. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Betretens der Wohnung durch den Verwalter ist zu beachten, das GG Art 13 Abs 1 keine unmittelbare Drittwirkung hat und somit die Unverletzlichkeit der Wohnung dem Zutrittsbegehren nicht unmittelbar entgegengehalten werden kann. Über die Frage der Zumutbarkeit der Zutrittsgewährung entscheidet allein die Abwägung der beiderseitigen Interessen, in die die Wertungen des GG Art 13 Abs 1 einzubeziehen sind.

3. Wegen der Auswirkung der Entscheidung auch für die Zukunft ist bei der Ermittlung des Gegenstandswertes der dreifache Jahresbetrag des Wasserverbrauchs des Wohnungseigentümers und der Allgemeinverbrauch zugrundezulegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736179

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