Problemüberblick

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG ist nach § 49 Satz 1 GKG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen und darf nach § 49 Satz 2 GKG den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen. Das in § 49 GKG jeweils angesprochene "Interesse" ist das wirtschaftliche Interesse, dass der Beschluss bestehen bleibt bzw. ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird. Das wirtschaftliche Interesse aller Wohnungseigentümer in Bezug auf einen Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG (eigentlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die allein aus dem Beschluss berechtigt ist) besteht darin, dass die Nachschüsse, die nur aufgrund des Beschlusses gefordert werden können, erhalten bleiben. Das wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers in Bezug auf einen Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG besteht darin, dass er den Naschschuss nicht oder nicht in dieser Höhe zahlen muss oder dass seine Vorschüsse noch mehr angepasst werden.

Die LG-Sichtweise

Das LG sieht das anders. Es meint, es gehe dem klagenden Wohnungseigentümer und der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer um eine ordnungsmäßige Jahresabrechnung und um sämtliche Kosten. Dies ist mir selbst nicht nachvollziehbar. Denn die Jahresabrechnung ist nicht Gegenstand des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Es gibt allerdings auch andere LG, welche die Rechtslage wie das in Frankfurt a. M. sehen. Die Anwaltschaft wird der Rechtsprechung kaum widersprechen.

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