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Nachschuss-Beschluss: Verhältnis zum Vermögensbericht / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall handelt es sich um eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Diese Klage hat jedenfalls Erfolg, wenn der Nachschuss, der auf die klagende Partei entfällt, der Höhe nach falsch ist. Dies ist der Fall, wenn die Verwaltung bei der Berechnung des Nachschusses in der Jahresabrechnung, aus der sich der Nachschuss ergeben muss, ganz oder teilweise unzutreffende Umlageschlüssel eingesetzt oder auf die klagende Partei Einnahmen oder Ausgaben umgelegt hat, die diese nicht oder in einer anderen Höhe zu tragen hat.

Solche Mängel macht der klagende Wohnungseigentümer im Fall nicht geltend. Er behauptet vielmehr Mängel der Jahresabrechnung und des Vermögensberichtes sowie Verstöße gegen die HeizkostenV.

Mängel der Jahresabrechnung

Die Verwaltung hat nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG jeweils eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die "darüber hinaus" die Einnahmen und Ausgaben enthält. Macht die Verwaltung hier Fehler, ist die Jahresabrechnung z. B. intransparent oder fehlen Einnahmen und Ausgaben, ist das unerheblich, wenn sich der Fehler nicht auf die Höhe der Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse auswirkt.

Allerdings muss den Wohnungseigentümern zum Verständnis des § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG die Jahresabrechnung vorgelegt werden (AG Köln, Urteil v. 19.7.2021, 215 C 6/21, ZMR 2022 S. 77). Wird auf Basis unzureichender Tatsachengrundlagen eine Zahlungspflicht beschlossen, widerspricht dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Denn die Wohnungseigentümer müssen auch nach geltendem Recht hinreichend die Möglichkeit haben, das Zahlenwerk der Jahresabrechnung auf (Ergebnis-)Richtigkeit zu prüfen (AG Köln, Urteil v. 19.7.2021, 215 C 6/21, ZMR 2022 S. 77). Nur dann können sie auf Grundlage der Erkenn...

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