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AG Köln Urteil vom 19.07.2021 - 215 C 6/21

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Tenor

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 22.12.2020 zu TOP 2 wird vollinhaltlich für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und als solcher Miteigentümer zu einem Anteil von 3/100stel. Die Gemeinschaft besteht aus insgesamt 10 verschiedenen Eigentümern, wobei mehrere Eigentümer selbst WEG sind. Diese Eigentümergemeinschaften bestehen aus mehr als 20 Personen.

Unter dem 28.11.2020 lud die Verwaltung zur Eigentümerversammlung unter Beifügung der Tagesordnung, auf welche verwiesen wird (Bl. 43 ff. GA; Anl. K4). Mit der Einladung übersandt wurde dem Kläger seine Einzeljahresabrechnung sowie sein Einzelwirtschaftsplan.

In der Eigentümerversammlung vom 22.12.2020 wurde zu TOP 2 die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Jahr 2019 sowie Legitimationen des Verwalters zur Erhebung von Zahlungsklagen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beschlossen.

Zu TOP 3 wurde der Wirtschaftsplan für das Jahr 2021 sowie Legitimationen des Verwalters zur Erhebung von Zahlungsklagen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beschlossen.

Wegen des Wortlauts der Beschlussfassungen und des Verlaufs der Versammlung wird auf das Protokoll (Bl. 11 ff.; Anl. K2) verwiesen. Auf die Einzelabrechnung des Klägers (Bl. 49 ff. GA; Anl. K5) sowie den Einzelwirtschaftsplan (Bl. 52 ff. GA; Anl. K6) wird verwiesen.

Es waren in der Versammlung insgesamt vier Personen körperlich anwesend. Alle Abrechnungsunterlagen, auch die Gesamtabrechnungen lagen zur Einsichtnahme im Voraus der Versammlung aus.

Der Kläger meint zum Antrag zu I., die Versammlung habe gegen das behördliche Versammlungsverbot gem. § 13 CoronaSchVO NW verstoßen, alle Beschlüsse seien daher wegen Verstoßes gegen sein Teilnahmerecht nichtig. Er wendet ein, es seien mehr als zwanzig Personen teilnahmeberechtigt gewesen, da Eigentümer auch Eigentümergemeinschaften seien, von denen sämtliche Eigentümer teilnahmeberechtigt seien. Er meint, die Versammlung sei als Videokonferenz möglich gewesen, ein entsprechender Beschluss hätte als Umlaufbeschluss gefasst werden können. Dies habe zumindest versucht werden müssen. Er meint, die Beschlüsse seien nicht dringlich gewesen.

Zu TOP 2 und TOP 3 rügt der Kläger, die Beschlussfassungen seien nicht ordnungsgemäß in der Einladung angekündigt worden.

Er behauptet zu TOP 2, ihm sei lediglich die Einzelabrechnung mit der Einladung übersandt worden, daher – so meint er – sei der Beschluss nicht hinreichend bestimmt. Entsprechend behauptet er zu TOP 3, ihm sei nur der Einzelwirtschaftsplan mit der Einladung übersandt worden.

Der Kläger meint zum Antrag zu II., mangels Übergangsvorschriften gelte § 48 WEG auch für die Versammlung vom 22.12.2020.

Der Kläger beantragt mit der am 22.01.2021 erhobenen Klage,

I. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 22.12.2020

  1. zu TOP 2 vollinhaltlich für unwirksam, hilfsweise für nichtig zu erklären.
  2. zu TOP 3 vollinhaltlich für unwirksam, hilfsweise für nichtig zu erklären.

II. Die Beklagte wird verurteilt, einen Vermögensbericht zur Jahresabrechnung 2019 zu erstellen und dem Kläger zu Verfügung zu stellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint zum Antrag zu I., die Vorschriften der CoronaSchVO stellen nicht auf die potentiell teilnahmeberechtigten Personen ab, sondern nur auf die tatsächlich anwesende Personenzahl. Sie verweisen darauf, dass ein Beschluss zur Abhaltung der Versammlungen als Videokonferenz (unstreitig) nicht gefasst wurde.

Sie meinen, eine unterbliebene Übersendung der Gesamtabrechnung und des Gesamtwirtschaftsplans stelle keinen Anfechtungsgrund dar. Sowohl Jahresabrechnung, als auch Wirtschaftsplan haben – unstreitig – nur in einer Version vorgelegen, so dass diese unzweifelhaft identifizierbar seien. Sie meinen, im Hinblick auf die WEG-Novelle stelle ein Verstoß gegen die Vorbereitungspflichten keinen Anfechtungsgrund dar. Sie meint, das Bestreiten des Klägers bzgl. der Vollmachten sei wegen seines Einsichtsrecht wirkungslos, ferner nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgebracht worden.

Die Beklagte meint zum Antrag zu II., ein Vermögensbericht für das Jahr 2019 könne nicht verlangt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Hinweisbeschluss vom 18.05.20201 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet (TOP 2), teilweise unbegründet (TOP 3 und Antrag II).

Antrag zu I.

1.

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das Versammlungsverbot nach CoronaSchVO rügt, teilt das Gericht dies nicht. Das...

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