Problemüberblick

Im Fall geht eine Klägerin, die sich einen schlechten Rechtsanwalt genommen hat, gegen einen Beschluss vor. Der Rechtsanwalt vergreift sich bei der Formulierung des Antrags, wobei klar ist, was er will. Die Entscheidung zeigt insoweit, wie es nicht sein sollte. Die Klägerin wollte der Sache nach offensichtlich rügen, dass die am 19.10.2021 gefassten Beschlüsse unter einem formalen Mangel leiden und deshalb nichtig, jedenfalls aber anfechtbar sind. Zwar hatte die Klägerin das nicht ganz genau so formuliert. Eine Auslegung ist aber grundsätzlich wohlwollend am erkennbaren Rechtsschutzanliegen zu orientieren (BVerfG, Beschluss v. 17.12.2015, 1 BvR 3164/13, NJW 2016, 2018 Rn. 32). Danach war aber fernliegend, dass die Klägerin bloß allgemein klären wollte, wie die Gemeinschaftsordnung zu verstehen ist. Die Klägerin wollte vielmehr die Beschlüsse mit einem formalen Mangel, der auch vorliegt, bekämpfen. Es bedurfte daher keines Hilfsantrags (dieser würde aber eher nicht am Ablauf der Anfechtungs- oder Begründungsfrist scheitern).

Klärung von Altvereinbarungen

Die Frage, ob eine Vereinbarung (hier: zur Beschlussfähigkeit) durch § 47 Satz 1 WEG nicht mehr anzuwenden ist, kann bei einem Streit der Wohnungseigentümer im Rahmen einer Anfechtungsklage jedenfalls nach § 256 Abs. 2 WEG geklärt werden.

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