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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / B. Vorliegen eines Erbbaurechts

Gerhard Sievert, Ulrich Gohlisch
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Rz. 2

Ob und inwieweit ein Erbbaurecht besteht, ergibt sich nach dem Zivilrecht (Gesetz über das Erbbaurecht[3]). Im Nachlass kann es sich nur befinden, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Dabei wird von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Grundstücksgrundbuch wird das Erbbaurecht in Abteilung II eingetragen. Wird ein Erbbaurecht geschenkt, ist die Schenkung schon dann ausgeführt, wenn an dem Grundstück durch notariellen Vertrag ein Erbbaurecht bestellt worden ist und die Vertragsparteien in der Lage sind, die Eintragung im Grundbuch zu bewirken.

 

Rz. 3

Bei mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken sind zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten gegeben, zum einen das Erbbaurecht (gem. § 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens), zum anderen das belastete Grundstück (vgl. R B 192.1 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019). Selbiges gilt für das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG. Letztere sind in § 30 Abs. 1 WEG wie folgt definiert:

 

Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).

Das hat auch der BFH in seinem Urteil vom 26.8.2020[4] bestätigt. Miteigentumsanteile an einem Grundstück, das mit drei Wohn- und Geschäftshäusern und einer Tiefgarage bebaut ist und bei dem mit jedem Anteil am Erbbaurecht das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungserbbaurecht) bzw. an bestimmten nicht zu ...

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