Rz. 6

Das Wohnungs- und Teileigentum ist seit 2009 für erbschaftsteuerliche Zwecke jeweils eine eigene Grundstücksart. Bei der Einheitsbewertung richtete sich die Grundstücksart beim Wohnungs- und Teileigentum nach der Nutzung; in der Regel war z.B. eine Eigentumswohnung ein Einfamilienhaus. Seit 2009 kommt es für Erbschaftsteuerzwecke auf die Nutzung nicht an, maßgeblich ist das zivilrechtliche Vorliegen von Wohnungs- oder Teileigentum. Dabei ist die jeweilige Definition von Wohnungseigentum (§ 181 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BewG) und Teileigentum (§ 181 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BewG) identisch mit den Begriffsbestimmungen im Wohnungseigentumsgesetz:

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG).
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3 WEG).

Im Allgemeinen umfasst die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs-/Teileigentums das Sondereigentum, den Miteigentumsanteil und die Zubehörräume. Zu Letzteren gehören insb. auch die Garagen oder Stellplätze. Letztlich maßgebend ist die Wohn-/Nutzfläche laut Teilungserklärung, denn die Wohn-/Nutzfläche wird nach dem Vergleichswertverfahren in der Regel mit dem Preis/m2 multipliziert. R B 181.2 Abs. 3 und 4 ErbStR 2019 enthält Verwaltungsregelungen zur Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit in Fällen, in denen mehrere Eigentumswohnungen in dem Gebäude einem bzw. mehreren Eigentümern gehören. In der Regel dürften hier mehrere wirtschaftliche Einheiten vorliegen.[2]

 

Rz. 7

Keller- oder sonstige Abstellräume, die gemeinsam mit dem Miteigentumsanteil genutzt werden, werden ohne Rücksicht auf die zivilrechtliche Gestaltung in die wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums einbezogen. Gehört zur Wohnung eine Garage, wird auch diese einbezogen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich die Garage auf dem Grundstück der Eigentumswohnanlage oder auf einem Grundstück in der Nähe befindet. Abstellplätze außerhalb von Sammelgaragen sind Gemeinschaftseigentum, an welchem kein Sondereigentum begründet werden kann. Die Zuordnung zu einem bestimmten Wohnungseigentums- oder Teileigentumsrecht erfolgt mittels einer Nutzungsvereinbarung.

[2] Zum Erbbaurecht am Wohnungseigentum/Teileigentum siehe Eisele, Inf.StW 2000, 326; DStR 2007, 1023 und NWB 2008, 695 (9/2008).

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