Problemüberblick

Im Fall wollen die Wohnungseigentümer eine Umlagevereinbarung ändern. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gibt es dafür eine Beschlusskompetenz. Der entsprechende Beschluss muss ordnungsmäßig sein. Das AG meint, bei der Prüfung sei der bisherige Inhalt der Umlagevereinbarung zu beachten. Ferner meint es, bei der Prüfung sei zu beachten, ob ein Bauteil bereits längere Zeit schadhaft ist. Dem ist m. E. zu folgen. Denn grundsätzlich widerspricht es einer ordnungsmäßigen Verwaltung, einen Umlageschlüssel für die Vergangenheit verändern.

Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

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