1 Leitsatz

Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ist zu berücksichtigen, welche Kosten bis zur Beschlussfassung, mindestens aber bis zur Gesetzesänderung am 1.12.2020, für welchen Wohnungseigentümer angefallen wären.

2 Normenkette

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Nach einer Umlagevereinbarung sind die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen nach der Wohnfläche umzulegen. Die Wohnungseigentümer beschließen, diesen Umlageschlüssel in Bezug auf die Fenster zu ändern. Die Wohnungseigentümer sollen jetzt die Erhaltungskosten vollständig allein tragen müssen. Gegen diesen Beschluss gehen u. a. die Wohnungseigentümer K1 und K2 vor.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Die Entscheidung widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Nach der bisherigen Regelung hätten sich die Kläger an den Erhaltungskosten i. H. v. 3.150 EUR beteiligen müssen. Durch die Änderung müssten sie hingegen ca. 22.000 EUR tragen. Diese Vervielfachung verletze das Gebot der Verteilungsgerechtigkeit. Außerdem sei ein bestehender Sanierungsstau zu beachten. Schließlich sei zu beachten, dass die Wohnungseigentümer eine Umlagevereinbarung änderten.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall wollen die Wohnungseigentümer eine Umlagevereinbarung ändern. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gibt es dafür eine Beschlusskompetenz. Der entsprechende Beschluss muss ordnungsmäßig sein. Das AG meint, bei der Prüfung sei der bisherige Inhalt der Umlagevereinbarung zu beachten. Ferner meint es, bei der Prüfung sei zu beachten, ob ein Bauteil bereits längere Zeit schadhaft ist. Dem ist m. E. zu folgen. Denn grundsätzlich widerspricht es einer ordnungsmäßigen Verwaltung, einen Umlageschlüssel für die Vergangenheit verändern.

Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

6 Entscheidung

AG Potsdam, Urteil v. 20.10.2022, 31 C 43/22

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