Allgemein anerkannt ist, dass sich der Verwalter im Verwaltervertrag ein Sonderhonorar für den Fall einer Veräußerungszustimmung ausbedingen kann. Der Höhe nach dürfte ein solches bis zu 250 EUR je Zustimmung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Zu beachten ist, dass niemals der Erwerber mit diesem Honorar belastet werden kann, sondern dass es sich stets zunächst um Kosten der Verwaltung handelt, die unter sämtlichen Wohnungseigentümern umzulegen sind. Auf Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann aber eine verursacherbezogene exklusive Kostenbelastung des jeweils veräußernden Wohnungseigentümers geregelt werden.

 

Musterbeschluss: Kostentragung für Sonderhonorar des Verwalters bei Veräußerungszustimmung gem. § 12 WEG

TOP XX: Kostentragung des Verursachers für Sonderhonorar des Verwalters bei Veräußerungszustimmungen

Zugunsten des Verwalters ist im Verwaltervertrag vom _______ unter Ziffer __ ein Sonderhonorar in Höhe von ____ EUR für jeden Fall einer erforderlichen Veräußerungszustimmung nach § 12 WEG geregelt. Die Wohnungseigentümer beschließen, dass dieses Zusatzhonorar des Verwalters verursacherbezogen von demjenigen Wohnungseigentümer zu tragen ist, der den Zusatzaufwand verursacht hat, also vom veräußernden Wohnungseigentümer. Das Zusatzhonorar wird mit Erbringung der Zusatzleistung fällig. Der Verwalter ist berechtigt, diese Honorare dem Konto der Eigentümergemeinschaft nach entsprechender Rechnungsstellung zu entnehmen. Das Sonderhonorar wird der Verwalter dann im Auftrag der Eigentümergemeinschaft dem Verursacher weiterberechnen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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