Ungeachtet vorausgeführter Problematik stellt sich weiter die Frage, ob die Errichtung eines Trampolins im Bereich der gemeinschaftlichen Außenfläche nicht auf die Begründung eines Sondernutzungsrechts für die nutzenden Wohnungseigentümer hinausläuft. Tatsächlich werden jedenfalls diejenigen Wohnungseigentümer, die das Trampolin nicht nutzen können und wollen, von der Benutzung der entsprechenden Außenfläche ausgeschlossen.

Sollte das Trampolin im Einzelfall als bauliche Veränderung zu qualifizieren sein, ist zunächst der Grundsatz zu berücksichtigen, dass derjenige, der die Kosten trägt, auch alleiniger Nutznießer der durch die Baumaßnahme geschaffenen Anlage ist. Weiter und entscheidend verleiht § 21 Abs. 4 WEG nunmehr einen Anspruch auf Benutzung auch durch andere Eigentümer gegen angemessene Ausgleichszahlung. Derartige "Gruppen-Sondernutzungsrechte" aufgrund einfachmehrheitlicher Beschlussfassung erlaubt der Gesetzgeber also.

Anders sieht es aber dann aus, wenn es sich beim Betrieb des Trampolins nicht um eine bauliche Veränderung handelt, dieses aber dauerhaft an seinem Aufstellungsort verbleibt (auch wenn es etwa in der Kälteperiode zwischen November und Februar entfernt werden sollte). Für einen derartigen Fall existiert keine dem § 21 Abs. 4 WEG entsprechende Regelung. Maßgeblich wird es auch hier auf den konkreten Einzelfall ankommen. Ist jedenfalls die gemeinschaftliche Außenfläche derart dimensioniert, dass das Trampolin den gemeinschaftlichen Gebrauch nur unwesentlich tangiert, dürfte eine Gebrauchsregelung durchaus noch im Raum stehen.

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