Rz. 64
Der (Vorsorge-)Bevollmächtigte handelt grundsätzlich selbst. Davon geht auch der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vorsorgevollmacht aus. Dennoch gibt es i.d.R. ein Bedürfnis dafür, dass der Bevollmächtigte einen Dritten – als Unterbevollmächtigten – rechtsgeschäftlich handeln lässt, z.B.
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einen Steuerberater gegenüber dem Finanzamt |
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einen Rechtsanwalt gegenüber einem Gegner und/oder gegenüber Behörden/Gerichten |
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einen Notar und dessen Mitarbeiter gegenüber der anderen Vertragspartei und/oder Behörden/Gerichten (sog. Mitarbeiter-/Abwicklungsvollmacht, zu § 181 BGB siehe Rdn 59) |
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eine Vertragspartei (z.B. Belastungs-/Finanzierungsvollmacht gegenüber dem Käufer beim Grundstückskauf, zu § 181 BGB siehe Rdn 59) |
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einen Hausverwalter gegenüber Mietern, Handwerkern etc. |
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einen WEG-Verwalter. |
Rz. 65
Erteilt der (Vorsorge-)Bevollmächtigte (Hauptvertreter) einem Dritten im Namen des Vollmachtgebers Untervollmacht, dann handelt der Dritte nicht als Vertreter des Hauptvertreters, sondern als Vertreter des Vollmachtgebers der Vorsorgevollmacht (Hauptvollmacht). In einer notariellen Urkunde steht deshalb nur der (Vorsorge-)Vollmachtgeber, vertreten durch den Unterbevollmächtigten (der Hauptbevollmächtigte wird nicht aufgeführt), sog. Direktvertretung (auch sog. einfache Untervollmacht).
Rz. 66
Von der Direktvertretung zu unterscheiden ist die – in ihrer Zulässigkeit umstrittene – sog. Durchgangsvertretung, bei der Hauptbevollmächtigte den Unterbevollmächtigten des Geschäftsherrn – des (Haupt-)Vollmachtgebers – nicht im Namen des Geschäftsherrn beauftragt, sondern im eigenen Namen (auch sog. mittelbare Unterbevollmächtigung, Vertreter des Vertreters). Während eine solche (mittelbare) Unterbevollmächtigung in der Rechtsprechung akzeptiert wurde, wird sie in der Literatu...