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§ 1 Vorsorgevollmacht / 3. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

Dr. Philipp Sticherling
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Rz. 51

Die Regelung des § 181 BGB, das Verbot des sog. Insichgeschäfts bzw. die Möglichkeit der Befreiung von diesem Verbot darf (auch) bei der Vorsorgevollmacht nicht unterschätzt werden. Ein sog. Insichgeschäft liegt vor, wenn der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers ein Rechtsgeschäft

▪ mit sich im eigenen Namen – also mit sich selbst – (Selbstkontrahieren, § 181 Alt. 1 BGB) oder
▪ mit einem Dritten als dessen Vertreter (sog. Doppel-/Mehrfachvertretung, § 181 Alt. 2 BGB)

vornimmt. Solche Insichgeschäfte sind nur zulässig, wenn

▪ sie der Vollmachtgeber (durch Rechtsgeschäft, bspw. bei der Bevollmächtigung) gestattet oder
▪ das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht; die Verbindlichkeit – gleich ob eine Verbindlichkeit des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten bzw. eines Dritten – muss formwirksam begründet, fällig und darf nicht mit Einreden des Vollmachtgebers behaftet sein.[97]
 

Rz. 52

Bei der Vorsorgevollmacht stellt sich die Frage, ob Insichgeschäfte zu gestatten oder gar (ausdrücklich) nicht zu gestatten sind. Die Gestattung von Insichgeschäften ist ein einseitiges Rechtsgeschäft des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten (bei der Doppel-/Mehrfachvertretung alternativ auch gegenüber dem anderen Vertragspartner). Da Insichgeschäfte nach dem Gesetz grundsätzlich verboten sind, ist die Gestattung eine – wenn auch übliche – Erweiterung der allgemeinen Vertretungsmacht, auch bei einer Generalvollmacht! Die Gestattung bedarf keiner Form, insbes. nicht der Form des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts. Die Gestattung kann auch konkludent erfolgen (Frage der Auslegung, die Verkehrssitte ist zu beachten).[98] Es gibt keinen Satz dahingehend, dass bei einer Generalvollmacht i.d.R. von einer Befreiung von den Beschränkungen d...

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