Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 1 Vorsorgevollmacht / 3. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

Dr. Philipp Sticherling
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 51

Die Regelung des § 181 BGB, das Verbot des sog. Insichgeschäfts bzw. die Möglichkeit der Befreiung von diesem Verbot darf (auch) bei der Vorsorgevollmacht nicht unterschätzt werden. Ein sog. Insichgeschäft liegt vor, wenn der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers ein Rechtsgeschäft

▪ mit sich im eigenen Namen – also mit sich selbst – (Selbstkontrahieren, § 181 Alt. 1 BGB) oder
▪ mit einem Dritten als dessen Vertreter (sog. Doppel-/Mehrfachvertretung, § 181 Alt. 2 BGB)

vornimmt. Solche Insichgeschäfte sind nur zulässig, wenn

▪ sie der Vollmachtgeber (durch Rechtsgeschäft, bspw. bei der Bevollmächtigung) gestattet oder
▪ das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht; die Verbindlichkeit – gleich ob eine Verbindlichkeit des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten bzw. eines Dritten – muss formwirksam begründet, fällig und darf nicht mit Einreden des Vollmachtgebers behaftet sein.[97]
 

Rz. 52

Bei der Vorsorgevollmacht stellt sich die Frage, ob Insichgeschäfte zu gestatten oder gar (ausdrücklich) nicht zu gestatten sind. Die Gestattung von Insichgeschäften ist ein einseitiges Rechtsgeschäft des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten (bei der Doppel-/Mehrfachvertretung alternativ auch gegenüber dem anderen Vertragspartner). Da Insichgeschäfte nach dem Gesetz grundsätzlich verboten sind, ist die Gestattung eine – wenn auch übliche – Erweiterung der allgemeinen Vertretungsmacht, auch bei einer Generalvollmacht! Die Gestattung bedarf keiner Form, insbes. nicht der Form des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts. Die Gestattung kann auch konkludent erfolgen (Frage der Auslegung, die Verkehrssitte ist zu beachten).[98] Es gibt keinen Satz dahingehend, dass bei einer Generalvollmacht i.d.R. von einer Befreiung von den Beschränkungen d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.057
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    928
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    850
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    845
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    784
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    776
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    763
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    745
  • Jubiläumszuwendung
    743
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    719
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    712
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    710
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    696
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    695
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    666
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    656
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    652
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    650
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    637
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    622
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren