Auch wenn das Aufstellen eines mobilen Trampolins nicht als bauliche Maßnahme anzusehen ist, bedarf es einer beschlussweisen Benutzungsregelung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 WEG, wenn nicht auszuschließen ist, dass lediglich der Wohnungseigentümer das Trampolin nutzen wird, der es temporär aufstellen will. Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer letztlich verkehrssicherungspflichtig für sämtliche Bereiche des Gemeinschaftseigentums und somit auch für ein Trampolin ist, sollten Nutzung, Verkehrssicherung, Wartung und Erhaltung sowie eine Versicherungspflicht geregelt werden. Insoweit empfiehlt sich die Beschlussfassung über eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einerseits und den trampolinnutzenden Wohnungseigentümern andererseits.

In erster Linie sollten in einer entsprechenden Vereinbarung die Verkehrssicherungspflichten bezüglich des Trampolins den betreibenden Wohnungseigentümern übertragen werden. Wie eingangs erwähnt, wirkt eine entsprechende Vereinbarung zwar lediglich zwischen den betreibenden Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, allerdings ist die Regressmöglichkeit ausdrücklich geregelt. Des Weiteren sollte auch die Verpflichtung zur Wartung und Erhaltung des Geräts klar geregelt werden. Für den Fall eines etwa eintretenden Schadens und hiermit verbundener Schadensersatzforderungen, sollte für den Fall der Insolvenz einzelner betreibender Wohnungseigentümer durchaus auch eine Verpflichtung zum Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes geregelt werden.

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