Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 4. Fehlende Vertragsparität

Rz. 99 Geschätzte 80–90 % aller Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen werden gemäß § 8 WEG durch den Aufteiler zu einem Zeitpunkt beurkundet, zu dem die ersten Erwerbsinteressenten noch gar nicht feststehen. Der Bundesgerichtshof hat bisher offengelassen, ob in solchen Fällen eine AGB-Inhaltskontrolle einschlägig ist und sich (vorerst) nur auf § 242 BGB gestützt.[17...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / III. Checkliste

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§ 8 Externe Veränderungen / 2. Veräußerer

Rz. 10 Veräußerer ist nicht der Verband (für diese Fälle vgl. unten Rdn 12 f.), sondern die Gesamtheit aller Bruchteilseigentümer. Möglich ist nur eine Gesamtverfügung i.S.d. § 747 S. 2 BGB. Eine Einzelverfügung über den Bruchteil eines Miteigentümers ist wegen § 6 WEG entgegen § 747 S. 1 BGB nicht möglich und nach h.M. auch nicht vormerkungsfähig.[11]mehr

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§ 5 Sondernutzungsrechte / VIII. Aufhebung

Rz. 36 Muster 5.21: Bewilligung zur Löschung eines Sondernutzungsrechts Muster 5.21: Bewilligung zur Löschung eines Sondernutzungsrechts Als eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von _________________________ verzeichneten Wohnungseigentums Nr. 1, mit dem das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche Nr. 1 gemäß Anlage 3 zur ursprünglichen Teilungserklärung und Gemeinschaft...mehr

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§ 5 Sondernutzungsrechte / 2. Berechtigte

Rz. 3 Das Sondernutzungsrecht wird gewöhnlich einzelnen Einheiten zugeordnet. Möglich ist aber auch eine persönliche Berechtigung.[3] Berechtigt können nur Miteigentümer sein. Das Sondernutzungsrecht kann aber zugunsten eines Miteigentumsanteils an einem Sondereigentum begründet werden, etwa im Fall von Duplexparkanlagen.[4] Es muss sich nicht um eine ausschließliche individ...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 5. Sonstiges

Rz. 6 Je nach Charakter der Anlage kann eine Vielzahl von Detailregelungen erforderlich sein, für die sich kein Muster als generelle Empfehlung eignet.[3] Häufig wird ein mehr oder minder ausführlicher Katalog von bestimmten Tätigkeiten/Einrichtungen beigefügt, die in den Teileigentumseinheiten nicht betrieben werden dürfen, zum Beispiel:mehr

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§ 14 Internationale Bezüge / I. Muster

Rz. 3 Muster 14.1: Umfassende Vollmacht zur Aufteilung (englisch) Muster 14.1: Umfassende Vollmacht zur Aufteilung (englisch) Hinweis zu Muster.[1]mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 3. Vorläufiger Aufteilungsplan

Rz. 23 Die Beurkundung einer Teilungserklärung und Abveräußerungen können bereits wirksam vor Vorliegen der baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung erfolgen.[11] Erforderlich ist dann i.d.R. zur Wahrung der schuld- und sachenrechtlichen Bestimmtheit die Beifügung eines sog. "vorläufigen Aufteilungsplanes", der im Wesentlichen der angestrebten Bescheinigung entspreche...mehr

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§ 12 Dauernutzungsrecht / 1. Form

Rz. 2 Der Vertrag über die Bestellung eines Dauerwohnrechtes (vgl. im Einzelnen §§ 31 ff. WEG) bedarf keiner Form. Lediglich die Eintragungsbewilligung für das dingliche Recht mit den in seinen Inhalt aufgenommenen Vereinbarungen ist nach § 29 GBO formbedürftig. Das Dauerwohnrecht kann auch für den Eigentümer bestellt werden.[1] Sofern allerdings ein Zusammenhang mit einem b...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / c) Zitterbeschlüsse

Rz. 103 Bis zu der sogenannten "Jahrhundertentscheidung" des BGH vom 20.9.2000[181] ging die ganz h.M. und Praxis davon aus, dass formal ordnungsgemäße Beschlüsse nach Ablauf der Anfechtungsmonatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG a.F. in Bestandskraft erwachsen, und zwar auch dann, wenn Sie vereinbarungs- bzw. gesetzesändernden oder -ersetzenden Charakter hatten. Das ermöglichte ins...mehr

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§ 9 Aufhebung / I. Möglichkeiten

Rz. 9 Im Falle einer ursprünglichen blockweisen Aufteilung (vgl. § 2 Rdn 35 ff.) oder der Bildung von Untergemeinschaften (vgl. § 6 Rdn 4 ff.) wird gelegentlich eine Realteilung des Gesamtgrundstückes unter Fortbestand von zwei oder mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften erwogen. Das ist selbstverständlich über eine Komplettaufhebung (§ 9 WEG), Auseinandersetzung der Bruc...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 5. Untergemeinschaft

Rz. 44 (Dazu zunächst § 6 Rdn 4 ff.) Die grundsätzliche Möglichkeit der Bildung von Untergemeinschaften ist nicht auf Kleinanlagen beschränkt. Gerade bei Großanlagen mit heterogener Nutzung erlauben sie einerseits individuelle Regelungen für abgegrenzte Nutzergruppen und ermöglichen andererseits eine effiziente Gesamtverwaltung.[30] Rechtsfähig sind solche Untergemeinschafte...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 1. Besonderheiten

Rz. 2 Insbesondere bei gemischt genutzten Einheiten ist das Bestandsinteresse aller Eigentümer gegen die nötige Zukunftsoffenheit bei der Gestaltung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sorgfältig abzuwägen. Wer vor 25 Jahren bestimmte Räume eindeutig als "Videothek" gekennzeichnet hat, muss heute mit ihrem Leerstand rechnen. Die Rechtsprechung zur zulässigen Umnut...mehr

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§ 7 Interne Veränderungen / I. Muster

Rz. 6 Muster 7.2: Unterteilung Muster 7.2: Unterteilung Verhandelt _________________________ (siehe Rdn 7) I. Grundbuchstand 1. Im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________, Grundbuchamt, Wohnungsgrundbuch von _________________________ Blatt _________________________ ist _________________________ als Eigentümer der nachstehend näher bezeichneten Eigentumswohnung eing...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 7. Fehlende Sondereigentumsfähigkeit

Rz. 28 Die für die Bestimmung des Umfangs des Gemeinschaftseigentums zwingenden Normen der §§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 2 WEG (bisher: Grundstück; Gemeinschaftseigentum an allen konstruktiven und konstitutiven Bestandteilen) geben nur relativ vage Vorgaben für die möglichen Gegenstände von Sondereigentum, zumal Sondereigentum nunmehr auch auf Freiflächen erstreckt und Sondereigentum ...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 3. Abgrenzung Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 29 Bei der Erstaufteilung ist zwingend auch die rechtliche Nutzungsart festzulegen. Deren Grundbuchvollzug scheitert allerdings, wenn die baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung damit nicht übereinstimmt, also z.B. statt der gewünschten Wohnungsnutzung gewerbliche Nutzung bescheinigt. Rz. 30 Gemäß Ziffer 8 der bisherigen AVAwar bei zu errichtenden Gebäuden eine Abg...mehr

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§ 13 Öffentliches Recht / 2. § 172 BauGB

Rz. 9 Die Vorschrift gibt seit dem 1.1.1998 den Landesregierungen die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung in allen oder einzelnen in der Verordnung aufgeführten Milieuschutzgebieten die Begründung von Sondereigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen, genehmigungspflichtig zu machen.[17] Rz. 10 Die Genehmigungspflicht betrifft bei Gebäuden, die ganz o...mehr

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zfs 01/2022, Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, Band 2: Schuldrecht, in 3 Teilbänden, Kommentar, Nomos, 4. Aufl. 2021, 6.833 Seiten, 298 EUR (für DAV-Mitglieder 250 EUR), ISBN - 978-3-8487-4885-3

In der Reihe NomosKommentar ist im mehrbändigen BGB-Kommentar Band 2 – Schuldrecht in der 4. Auflage erschienen, wie gewohnt in Kooperation mit dem Deutschen AnwaltVerein. Das gewaltige Kompendium ist wiederum aufgeteilt in drei Teilbände. Um dem Umfang des Werks gerecht zu werden, wurde der Kreis der Mitautorinnen und Mitautoren um 13 zusätzliche Experten erweitert. Den Her...mehr

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Vorwort zur 3. Auflage

Am 1. Dezember 2020 ist das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WeMoG) in Kraft getreten. Das WeMoG verdient seinen Namen, enthält es doch umfangreiche Änderungen und Modernisierungen des Wohnungseigentumsrech...mehr

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§ 16 Anhänge / D. Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung) in der Fassung vom 21.01.1989 (BGBl. I S. 115; geändert durch VO vom 02.12.2008 – BGBl. I S. 2375, 2009 S. 435); zuletzt geändert durch VO vom 05.10.2009 (BGBl. I 2009, S. 3250)

Rz. 4 Gesetzesstand Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten Vom 20. Januar 1989 (BGBl. I 1989, S. 115) Amtl. Gliederungsnummer: 754–4–4 Zuletzt geändert durch: Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 05.10.2009 (BGBl I 2009, S. 3250) § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kostenmehr

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Einstweilige Verfügung (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Die einstweilige Verfügung dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs oder des Rechtsfriedens, wenn aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit der Ausgang eines Erkenntnisverfahrens nicht abgewartet werden kann und ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen oder irreparable Nachteile eintreten würden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Regelungen zur einstweiligen...mehr

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Einstweilige Verfügung (WEMoG) / 3 Einstweilige Verfügung auf Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung

Im Wege der einstweiligen Verfügung kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedoch wiederum nur ausnahmsweise dann verpflichtet werden, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn die Behandlung eines bestimmten Punkts so dringend ist, dass ein Eigentümer, der bei seinem Einberufungsverlangen ein ordentliches Hauptsacheverfahren abwartet, unverhältnismäßig großen, gar...mehr

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Einstweilige Verfügung (WEMoG) / 1 Voraussetzungen

Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung ist stets, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges richterliches Eingreifen besteht. Die Eilbedürftigkeit der einstweiligen Verfügung ist zu begründen und glaubhaft zu machen. Praxis-Beispiel Einstweilige Verfügungen im Bereich des Wohnungseigentums Praxisrelevante Beispiele für einstweilige Verfügungen im Bereich des Wohnun...mehr

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Einstweilige Verfügung (WEMoG) / 7 Zuständiges Gericht

Zuständig für den Erlass der einstweiligen Verfügung ist gemäß § 937 ZPO das Gericht, das für die Hauptsache (den zu sichernden Verfügungsanspruch) zuständig wäre, in dringenden Fällen gemäß § 942 ZPO auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die streitbefangene Sache befindet. Letztlich richtet sich die Zuständigkeit in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren also nach § 4...mehr

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Kassenprüfer (WEMoG)

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht keinen Kassenprüfer vor. Der Grund ist plausibel, da die Wohnungseigentümer einen Verwaltungsbeirat bestellen können. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 sind die Wohnungseigentümer nach § 29 Abs. 1 WEG nicht mehr gezwungen, eine bestimmte Zahl von Wohnungseigentümern zum Beirat zu bestellen. Sie können die Zahl der Beiräte vielmehr fl...mehr

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Jalousie (WEMoG)

Begriff Rollladengurte sind Sondereigentum. Die Gurtscheibe eines Rollladens ist der Zugvorrichtung zuzuordnen und steht, soweit anderes nicht vereinbart ist, ebenfalls im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers.[1] Das Anbringen von Außenjalousien ist grundsätzlich eine bauliche Veränderung gemäß § 20 Abs. 1 WEG und bedarf eines Gestattungsbeschlusses der Wohnungs...mehr

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Ersatzbepflanzung (WEMoG) / 2.2 Bestandsschutz

Ist bei Begründung der Wohnungseigentumsanlage die Grünanlage fertiggestellt, so besteht insoweit grundsätzlich ein Bestandsschutz. Jeder Eigentümer hat also Anspruch darauf, dass Anpflanzungen, welche das äußere Erscheinungsbild der Grünanlage prägen, erhalten bleiben. Ihre Beseitigung stellt eine bauliche Veränderung dar.[1] Diese bedarf gemäß § 20 Abs. 1 WEG der Beschluss...mehr

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Ersatzbepflanzung (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Zu Mehrfamilienhäusern in Form von Eigentumswohnungen gehören oft große Grünflächen, deren Anpflanzungen das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage prägen. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 stellt sich die Problematik einer Ersatzbepflanzung unter Veränderung der Grünanlage wesentlich unproblematischer dar, da auch bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseige...mehr

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Ersatzbepflanzung (WEMoG) / 3 Notwendige Ersatzbepflanzung infolge widerrechtlich entfernter Bäume oder Sträucher

Sofern Bäume, Sträucher oder andere Anpflanzungen widerrechtlich, das heißt ohne Beschluss oder aufgrund eines ungültigen Beschlusses entfernt werden, stellt diese Maßnahme einen widerrechtlichen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum dar. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat nach § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG einen Anspruch auf Wiederherstellung des ...mehr

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Keller (WEMoG) / 2.2 Zuweisung der Keller durch Gebrauchsregelung

Fehlen Sondernutzungsrechte, kann die Gemeinschaft den Gebrauch an den Kellerräumen gemäß § 19 Abs. 1 WEG durch Beschluss regeln. An sich darf die Gebrauchsregelung nicht dazu führen, dass einzelne Eigentümer vom Gebrauch eines Kellerraums ausgeschlossen werden. Die ausschließliche Zuweisung eines Kellerabteils an einen Eigentümer durch Beschluss ist auch dann nicht zulässig...mehr

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Keller (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Zu jeder Wohnung gehört in der Regel ein Kellerraum. Er kann Bestandteil der Wohnung und damit des Sondereigentums sein. Keller können aber auch im Gemeinschaftseigentum verbleiben. In diesen Fällen wird die Nutzungsberechtigung für die einzelnen Kellerräume in der Regel durch Begründung von Sondernutzungsrechten den jeweiligen Eigentümern der einzelnen Wohnungen zug...mehr

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Keller (WEMoG) / 1.1 Freiwilliger Kellertausch

Praxis-Beispiel Vom Aufteilungsplan abweichende Verteilung der Keller Vor Fertigstellung des Gebäudes werden die Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses, zu welchen Keller im Sondereigentum gehören, verkauft. Nach Fertigstellung des Gebäudes werden die Keller abweichend von dem Aufteilungsplan vom Bauträger an die Erwerber übergeben, ohne dass dies jemandem auffällt. Nach...mehr

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Keller (WEMoG) / 1.2 Kellertausch gegen den Willen einzelner Eigentümer

Praxis-Beispiel Eigentümer verweigern Zustimmung Sachverhalt wie vor, ein freiwilliger Tausch erweist sich jedoch mangels Zustimmung einiger Eigentümer als nicht durchführbar. Der Eigentümer der Wohnung Nr. 1 bittet die Verwaltung, den notwendigen Kellertausch auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen und hierüber einen Beschluss herbeizuführen. Welches Vorgehen...mehr

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Keller (WEMoG) / 2 Keller im Gemeinschaftseigentum

Sind die Keller im Gemeinschaftseigentum verblieben, so werden sie in der Regel jeweils den einzelnen Wohnungen durch Begründung eines Sondernutzungsrechts in der Teilungserklärung zugewiesen. Andernfalls ist der Gebrauch der Keller durch Beschluss gemäß § 19 Abs. 1 WEG zu regeln. 2.1 Sondernutzungsrechte an Kellerräumen Sind die Kellerräume durch Sondernutzungsrechte mit einz...mehr

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Ersatzbepflanzung (WEMoG) / 1 Erstbepflanzung im Rahmen der üblichen Gartenpflege

Regelmäßig anfallende Gartenpflegearbeiten, wie z. B. Rasenmähen, Baumschnitt oder Pflege von Blumenbeeten, gehören zu den laufenden Erhaltungsmaßnahmen einer Grünanlage. Über die Art und Weise der Durchführung entscheidet die Eigentümergemeinschaft durch entsprechende mehrheitliche Beschlussfassung dann, wenn es sich abhängig von ihrer Größe nicht mehr um eine unbedeutende ...mehr

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Ersatzbepflanzung (WEMoG) / 2 Zustimmungsbedürftige Ersatzbepflanzung

Wiederum abhängig von der Größe der Gemeinschaft und ihrem Wirtschaftsvolumen kann es für Ersatzbepflanzungen, die über den Rahmen der üblichen Gartenpflege hinausgehen, einer Genehmigungsbeschlussfassung der Wohnungseigentümer bedürfen. Im Regelfall wird es sich um eine Erhaltungsmaßnahme handeln, die einfach-mehrheitlich beschlossen werden kann. Eine Ersatzbepflanzung, die...mehr

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Keller (WEMoG) / 2.1 Sondernutzungsrechte an Kellerräumen

Sind die Kellerräume durch Sondernutzungsrechte mit einzelnen Wohnungen zugunsten des jeweiligen Eigentümers verbunden, so kann der Inhaber des Sondernutzungsrechts von dem unberechtigten Besitzer ebenfalls im Rahmen des Verfahrens nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG die Herausgabe seines Kellerraums verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus der Vereinbarung gemäß Teilungserklärung. Hi...mehr

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Umsatzsteuer 2022: Wichtige... / 6.2 Umsatzsteuerpflicht

Führt der leistende Unternehmer im Inland eine steuerbare Leistung aus, muss geprüft werden, ob eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommt. Dabei ist aktuell Folgendes zu beachten: Berufung auf Unionsrecht für Vereine: Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL sind bestimmte Dienstleistungen steuerfrei, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 92... / 2 Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (§ 92a Abs. 1 EStG)

Rz. 5 § 92a Abs. 1 EStG erlaubt bis zum Beginn der Auszahlungsphase die Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals zu bestimmten wohnwirtschaftlichen Zwecken. Diese Verwendung ist i. S. v. § 93 EStG unschädlich. Rz. 6 Bis zu 100 % des vorhandenen, geförderten Kapitals können entnommen werden. Wird das Kapital nicht in vollem Umfang entnommen...mehr

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Ausgleichsanspruch: WEG-Streitigkeit?

1 Leitsatz Es handelt sich auch dann um eine Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG, wenn ein unter diese Vorschrift fallendes Recht von einem Rechtsnachfolger geltend gemacht wird (hier: Regressprozess des Hausratversicherers). Der verschuldensunabhängige, nachbarrechtliche Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog kommt auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereina...mehr

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Ausgleichsanspruch: WEG-Str... / 2 Normenkette

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Ausgleichsanspruch: WEG-Str... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Vordergrund des Falls steht die Frage, welches Gericht dazu berufen ist, den Rechtsstreit zwischen der Versicherung eines Wohnungseigentümers und einem Wohnungseigentümer, der gegebenenfalls dem Versicherten einen Schaden zugefügt hat, zu entscheiden. Örtliche Zuständigkeit: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Will ein Gläubiger die Gemeinschaft der Wohnungs...mehr

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Ausgleichsanspruch: WEG-Str... / 4 Die Entscheidung

Das LG bejaht die Frage! Die sachliche Zuständigkeit für die WEG-Streitigkeiten i. S. v. § 43 Abs. 2 WEG bestimme § 23 Nr. 2 Buchstabe c) GVG. Danach umfasse die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG. Diese Zuständigkeit sei ausschließlich. Die ...mehr

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Ausgleichsanspruch: WEG-Str... / 3 Das Problem

Im Jahr 2017 tritt aus der Wohnung des B Wasser aus (ggf. aus einer Geschirrspülmaschine) und es kommt – das ist noch unklar – durch das Wasser wohl zu Schäden in der Wohnung von Wohnungseigentümer V, der beim Hausratsversicherer K versichert ist. K zahlt an V für Schäden 6.500 EUR. Diese Summe verlangt K kraft gesetzlicher Übertragung der Forderung nach § 86 VVG von B erset...mehr

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Ausgleichsanspruch: WEG-Str... / 1 Leitsatz

Es handelt sich auch dann um eine Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG, wenn ein unter diese Vorschrift fallendes Recht von einem Rechtsnachfolger geltend gemacht wird (hier: Regressprozess des Hausratversicherers). Der verschuldensunabhängige, nachbarrechtliche Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog kommt auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Be...mehr

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Ausgleichsanspruch: WEG-Str... / 6 Entscheidung

LG Karlsruhe, Beschluss v. 29.10.2021, 11 O 6/21mehr

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Klagefrist: Klage gegen die... / 5 Hinweis

Problemüberblick Seit dem 1.12.2020 (WEG-Reform) sind die Beschlussklagen, also die Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage und Beschlussersetzungsklage, nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Bis dahin waren die Beschlussklagen gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Für eine Übergangszeit war zu erwarten, dass Wohnungseigentümer di...mehr

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Normenkontrollantrag: Gesam... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Überprüfung der Satzung einer Gemeinde. Dies ist auf 3 Wegen möglich. Ein Weg ist ein Antrag zur Entscheidung über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt (abstraktes Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Den Antrag kann jede natürliche oder jur...mehr

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Anfechtungsklage: Gebührens... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, welche GKG-Bestimmung in einem Altverfahren anwendbar ist, bei dem das Rechtsmittel ab dem 1.12.2020 (WEG-Reform) eingelegt wird. Von der Antwort ist abhängig, wie man den Gebührenstreitwert ermittelt. Die Übergangsbestimmungen In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden ...mehr

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Einberufung der Versammlung... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es erstens um die Frage, wer eine verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertritt, wenn diese von einem Wohnungseigentümer verklagt wird. Zum anderen geht es um die Frage, wann ein Wohnungseigentümer ermächtigt werden kann, eine Versammlung einzuberufen. Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Die WEG-Reform hat für die Wohnun...mehr