Rz. 28

Die für die Bestimmung des Umfangs des Gemeinschaftseigentums zwingenden Normen der §§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 2 WEG (bisher: Grundstück; Gemeinschaftseigentum an allen konstruktiven und konstitutiven Bestandteilen) geben nur relativ vage Vorgaben für die möglichen Gegenstände von Sondereigentum, zumal Sondereigentum nunmehr auch auf Freiflächen erstreckt und Sondereigentum auch an oberirdischen Stellplätzen bestellt werden kann (vgl. im Einzelnen § 1 Rdn 11). Die Rechtsprechung hat sich daher in einer unüberschaubaren Kasuistik mit Fällen der fehlenden Sondereigentumsfähigkeit befassen müssen (vgl. § 1 Rdn 41). Zwar neigt die Rechtsprechung dazu, bei fehlender Sondereigentumsfähigkeit zumindest hilfsweise ein Sondernutzungsrecht anzunehmen. Darauf sollte man sich aber gerade im Falle der Quasi-Realteilung nicht verlassen (siehe auch Muster 2.2 II § 2 Ziff. 2, siehe Rdn 19).

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