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Insbesondere bei gemischt genutzten Einheiten ist das Bestandsinteresse aller Eigentümer gegen die nötige Zukunftsoffenheit bei der Gestaltung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sorgfältig abzuwägen. Wer vor 25 Jahren bestimmte Räume eindeutig als "Videothek" gekennzeichnet hat, muss heute mit ihrem Leerstand rechnen. Die Rechtsprechung zur zulässigen Umnutzung von in der ursprünglichen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung oder in den Plänen bestimmten Nutzungsangaben ist nur schwer prognostizierbar. Gerade bei Gewerbeeinheiten besteht das Bedürfnis, potenziellen Veränderungen der Marktgegebenheiten flexibel Rechnung tragen zu können. Bei Gemischtnutzung stellt dies eine ständige latente Konfliktquelle mit den Wohnnutzern dar. Leerstand, der oft folgende Ausfall von Wohngeldzahlungen und die damit einhergehende Verwahrlosung der Anlage nützt den Wohnungseigentümern wenig.

Auch nach der WEG-Reform dürfte bei solchen Objekten hinsichtlich Außenflächen weiter mit Sondernutzungsrechten und nicht mit der Erstreckung von Teileigentum auf Außenbereiche ("Annex-Sondereigentum") gearbeitet werden, da Sondernutzungsrechte nach wie vor die nötige Flexibilität bieten.

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