Rz. 103

Bis zu der sogenannten "Jahrhundertentscheidung" des BGH vom 20.9.2000[181] ging die ganz h.M. und Praxis davon aus, dass formal ordnungsgemäße Beschlüsse nach Ablauf der Anfechtungsmonatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG a.F. in Bestandskraft erwachsen, und zwar auch dann, wenn Sie vereinbarungs- bzw. gesetzesändernden oder -ersetzenden Charakter hatten. Das ermöglichte insbesondere bei Großanlagen, bei denen die einvernehmliche Mitwirkung aller Eigentümer so gut wie nie zu erreichen ist, flexible und kostengünstige Anpassungen der Gemeinschaftsordnung. Es musste eben nur einen Monat "gezittert" werden. Der BGH entschied hingegen: Allein solche Beschlüsse können in Bestandskraft erwachsen, bei welchen eine formelle Beschlusskompetenz besteht. Ohne eine solche sind sie nichtig. Aus sachenrechtlicher Sicht war das zu begrüßen. Es führte allerdings dazu, dass ganze Kapitel in Büchern und Kommentaren "neu zu schreiben" waren.[182] Zulässig und seit dem 20.9.2000 bei größeren Anlagen dringend empfehlenswert sind daher Öffnungsklauseln, die durch die Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Beschlusskompetenz begründen (vgl. § 6 Rdn 8 ff.).

[182] So wörtlich H. Müller, Wohnungseigentum, S. 394; vgl. ders., S. 344 ff. m.w.N.

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