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Muster 6.3: Öffnungsklauseln

 

Muster 6.3: Öffnungsklauseln

§ 13 Abs. 6 Gemeinschaftsordnung

Die Wohnungseigentümer können ihr Verhältnis untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abweichend von dieser Gemeinschaftsordnung und dem Gesetz regeln, soweit dies zulässig ist. Hierzu ist grundsätzlich eine Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer erforderlich, sofern nicht bereits das Gesetz eine Abänderung durch einen Beschluss ermöglicht. Werden durch die Veränderung nicht alle Wohnungs- und Teileigentümer betroffen, genügt die Zustimmung aller durch die Änderung betroffenen Wohnungs- und Teileigentümer.

Darüber hinaus ist eine Änderung der Gemeinschaftsordnung ferner durch einen Beschluss mit einer ¾-Mehrheit von allen durch die Veränderung betroffenen Wohnungs- und Teileigentümern möglich, wenn ein sachlicher Grund für die Änderung vorliegt und einzelne Eigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden. Das Vorliegen eines sachlichen Grundes ist insbesondere bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gegeben.

Die vorstehende Regelung dient der Erweiterung gesetzlich vorgesehener Abänderungsmöglichkeiten. Soweit das Gesetz eine Abänderung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss unter anderen Voraussetzungen vorsieht, bleiben diese gesetzlichen Regelungen unberührt.

Der Verwalter ist berechtigt, soweit erforderlich, im Namen der betreffenden Wohnungs- und Teileigentümer auf Kosten der Gemeinschaft die Zustimmung dinglich Berechtigter einzuholen und entgegenzunehmen. Die Kosten der ggf. erforderlichen Zustimmungen trägt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

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