Rz. 6

Je nach Charakter der Anlage kann eine Vielzahl von Detailregelungen erforderlich sein, für die sich kein Muster als generelle Empfehlung eignet.[3] Häufig wird ein mehr oder minder ausführlicher Katalog von bestimmten Tätigkeiten/Einrichtungen beigefügt, die in den Teileigentumseinheiten nicht betrieben werden dürfen, zum Beispiel:

Spielhallen oder ähnliche Unternehmen i.S.d. § 33i Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele dienen,
Verkaufsräume oder Verkaufsflächen, Vorführ- oder Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, Bordelle,
Diskotheken, Clubs,
Gebetsstätten (auch für Scientology),
Vereine/Versammlungsstätten aus dem religiösen oder politischen Bereich,
Vertrieb von links- oder rechtsradikalen Gegenständen und von Waffen, (online-)Versandhandel in diesem Bereich,
Nagelstudios.
 

Praxistipp

Ein wichtiger Punkt, der bei der Erstellung der Gemeinschaftsordnung für eine gemischtgenutzte Anlage bedacht werden sollte, ist, ob die einzelnen Sondereigentümer die Möglichkeit haben sollen, ihre jeweiligen Einheiten einseitig von Wohnungseigentum in Teileigentum und – sofern öffentlich-rechtlich zulässig – in umgekehrter Richtung umzuwandeln.[4]

[3] Vgl. z.B. die Vorschläge bei Beck'sches Formularbuch/H. Müller, WEG, S. 185 ff.
[4] Siehe OLG München, Beschl. v. 15.5.2017 – 34 Wx 207/16 – juris (Frage der Ermächtigung zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum bei Klausel in der Gemeinschaftsordnung zum Ausbau des Teileigentums).

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