Das LG bejaht die Frage! Die sachliche Zuständigkeit für die WEG-Streitigkeiten i. S. v. § 43 Abs. 2 WEG bestimme § 23 Nr. 2 Buchstabe c) GVG. Danach umfasse die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG. Diese Zuständigkeit sei ausschließlich. Die Wohnungseigentümer könnten die Zuständigkeit des Landgerichts also weder vereinbaren noch durch rügelose Verhandlung begründen. Es handele sich auch dann um eine Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG, wenn ein unter diese Vorschrift fallendes Recht von einem Rechtsnachfolger geltend gemacht werde (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 43 Rn. 53).

Zwar fielen Rechtsstreitigkeiten von Wohnungseigentümern untereinander wegen der Beschädigung von Allein- oder Sondereigentum nicht unter § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Etwas anderes gelte aber, wenn die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer betroffen seien. Eine solche Betroffenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sei im Fall anzunehmen. Geltend gemacht seien hier neben deliktischen Ansprüchen, die aber – was naheliegen dürfte – mangels Verschuldens zu verneinen sein könnten, insbesondere verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlagen aus nachbarrechtlichen Vorschriften des BGB, also insbesondere aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Dieses Ergebnis stehe auch in Übereinklang mit der sonstigen BGH-Rechtsprechung. Denn z. B. auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund einer behaupteten Verletzung der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten sei eine WEG-Streitigkeit.

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