Praxis-Beispiel

Eigentümer verweigern Zustimmung

Sachverhalt wie vor, ein freiwilliger Tausch erweist sich jedoch mangels Zustimmung einiger Eigentümer als nicht durchführbar. Der Eigentümer der Wohnung Nr. 1 bittet die Verwaltung, den notwendigen Kellertausch auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen und hierüber einen Beschluss herbeizuführen. Welches Vorgehen empfiehlt sich für die Verwaltung?

Da die Keller Sondereigentum sind, kann die Verwaltung der Bitte des Eigentümers nicht entsprechen. Ein Beschluss über einen Tausch der im Sondereigentum stehenden Keller wäre nichtig. Der Eigentümerversammlung fehlt nämlich die Kompetenz, über eine Neuverteilung von Sondereigentum durch Beschluss zu entscheiden.

Danach kann lediglich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Gegenstand einer Beschlussfassung sein. Die Verwaltung kann dem betreffenden Eigentümer deshalb zwar anbieten, auf der nächsten Eigentümerversammlung die Miteigentümer über sein Anliegen betreffend den Kellertausch zu informieren. Hinsichtlich seines Herausgabeverlangens bezüglich des in seinem Eigentum stehenden Kellers kann die Verwaltung den Eigentümer jedoch nur darauf verweisen, sich an den Besitzer zu wenden und gegebenenfalls seinen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB gerichtlich geltend zu machen. Zuständig für dieses Verfahren ist das Amtsgericht des Belegenheitsorts der Wohnanlage gemäß § 43 WEG, da eine Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG gegeben ist.

Der fehlerhafte Besitzer eines Kellers kann Eigentum hieran nur erhalten, wenn der Eigentümer bereit ist, ihm das Eigentum zu übertragen. Erzwingen kann der fehlerhafte Besitzer die Eigentumsübertragung nicht.

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