Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Protokoll der Eigentümerver... / 1.1 Wesen und Zweck

Die Versammlungsniederschrift dient dem Informationsinteresse der Wohnungseigentümer – insbesondere der in der Versammlung nicht anwesenden – und ihrer Rechtsnachfolger. Möglichst lückenlos soll insoweit die Rechtslage der Gemeinschaft neben den Bestimmungen der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung und etwa weiter existierenden Vereinbarungen der Wohnungseigentümer tr...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 2.1 Regelung durch Geschäftsordnungsbeschluss

Selbst wenn der Verwalter als Versammlungsleiter fungiert, können die Wohnungseigentümer zur Geschäftsordnung beschließen, dass z. B. ein Wohnungseigentümer ggf. in seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungsbeirats die Niederschrift erstellt. Beschluss über die Wahl des Erstellers des Versammlungsprotokolls TOP XX: Wahl des Erstellers der Niederschrift Die Wohnungseigentüme...mehr

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Eigentümerwechsel im Wohnun... / 2 Eigentümerwechsel im Wege der Zwangsversteigerung

Bei dem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt der Eigentümerwechsel zum Zeitpunkt des Zuschlags in der Zwangsversteigerung. Ab diesem Zeitpunkt tritt der Ersteigerer mit allen Rechten und Pflichten in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Die Ausführungen zum Eigentümerwechsel im Wege des Rechtsgeschäfts gelten für den Erwerberwechsel durch Zwangsversteigerung grun...mehr

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Holzöfen und Kamine (Hausfe... / 2.1 Notwendigkeit eines Schornsteins

Zu den baurechtlichen Anforderungen gehört in erster Linie, dass für die genannten Einzelraum-Feuerungsanlagen, die zusätzlich zu einer zentralen Heizungsanlage in Betrieb genommen werden, der Anschluss an einen eigenen Schornstein erforderlich ist. Der Anschluss an den Abgaskamin oder das Abgasrohr einer zentralen Heizungsanlage ist nach den Landesbauordnungen nicht erlaubt...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 7.1 Zur Einsicht Berechtigte

Neben dem Wohnungseigentümer selbst ist sein gesetzlicher Vertreter, der Insolvenzverwalter im Fall der Insolvenz über das Vermögen des Wohnungseigentümers (solange er die Sondereigentumseinheit nicht freigegeben hat), der Zwangsverwalter, soweit die Zwangsverwaltung der Sondereigentumseinheit des Wohnungseigentümers angeordnet ist, der Testamentsvollstrecker zur Einsicht berecht...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 6 Übersendung

Das Gesetz regelt in § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG lediglich die Pflicht zur Erstellung der Versammlungsniederschrift, ohne deren Übersendung an die einzelnen Wohnungseigentümer anzuordnen. Insoweit ist eine solche grundsätzlich nicht erforderlich. Abweichendes kann sich aus der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ergeben: Durch Vereinbarung kann bestimmt sein, dass der Verw...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 2.2 Verwalter als Protokollersteller

Fungiert in aller Regel der Verwalter als Versammlungsleiter, obliegt ihm auch die Pflicht zur Erstellung der Niederschrift, soweit nichts Abweichendes beschlossen oder vereinbart wurde. Er hat dann die Niederschrift aber nicht notwendigerweise selbst zu erstellen, sondern kann sich hier eines Mitarbeiters seines Unternehmens bedienen.[1] Freilich wird insoweit nur ein Mitar...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 4.4 Beschlussfassung

Unabhängig davon, ob der Verwalter die Niederschrift als Ergebnisprotokoll oder als Ablaufprotokoll fertigt, hat er die einzelnen Beschlussgegenstände und das Ergebnis der jeweiligen Beschlussfassung wiederzugeben. Dabei sind auch die sog. "Negativbeschlüsse" mit entsprechendem Beschlussergebnis zu protokollieren, da diese grundsätzlich ebenso wie positive Beschlüsse angefoc...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 4 Inhalt

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt den Inhalt der Versammlungsniederschrift nur insoweit, als die in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse in die Niederschrift aufzunehmen sind. Stets ist freilich zu prüfen, ob die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung bestimmte Vorgaben für die Versammlungsniederschrift enthält. 4.1 Ablauf- oder Beschlussprotokoll Entha...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 9 Rechtsprechungsübersicht

Berichtigungsanspruch Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Anspruchstellers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.[1] Der einzelne Wohnungseigentümer kann seinen Anspru...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 4.5 Muster eines Versammlungsprotokolls

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 3.2 Beschluss-Sammlung

§ 24 Abs. 7 Satz 8 WEG verleiht den Wohnungseigentümern das Recht zur Einsichtnahme in die Beschluss-Sammlung. Auch einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer entsprechend ermächtigt hat, steht das Recht zu, Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu nehmen. Beim Einsichtsrecht nach § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG gelten dieselben Grundsätze wie im Fall des Einsichtsrechts nach § 18 Abs. 4...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 3.7 Verweigerte Einsichtnahme

Verweigert der Verwalter zu Unrecht die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, kann er vom Einsicht begehrenden Wohnungseigentümer nicht direkt gerichtlich in Anspruch genommen werden. Der Einsicht begehrende Wohnungseigentümer muss vielmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend in Anspruch nehmen. Beim Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers handelt es sich im...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 2.1 Grundsätze

Da die Verwaltungsunterlagen zum Gemeinschaftsvermögen nach § 9a Abs. 3 WEG gehören und Inhaberin des Gemeinschaftsvermögens die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, gehört die Aufbewahrung der Verwaltungsunterlagen zu den ureigensten Amtspflichten des amtierenden Verwalters. Gesetzliche Regelungen darüber, wo, in welcher Art und Weise und wie lange Verwaltungsunterlagen...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 5 Rechtsprechungsübersicht

Abberufung bei verweigerter Einsicht Verweigert der Verwalter den Wohnungseigentümern die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, stellt dies einen wichtigen Grund zu dessen Abberufung dar.[1] Anmerkung: Der Verwalter kann jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden. Allerdings endet der Verwaltervertrag nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG erst spätestens 6 Monate nach der Abber...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 4.1 Grundsätze

Im Fall der Amtsbeendigung – aus welchem Grund auch immer – hat der Verwalter sämtliche Verwaltungsunterlagen herauszugeben.[1] Er hat diejenigen Unterlagen herauszugeben, die er aufgrund eigener Verwaltertätigkeit erlangt hat[2], die aus der Geschäftsbesorgung resultieren[3] und die er von seinem Amtsvorgänger erhalten hat.[4] Zu übergeben sind stets die Originalunterlagen. Die...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 1 Grundsätze

Wichtige Verwaltungsunterlagen Die nachfolgenden Verwaltungsunterlagen stellen die elementaren Unterlagen dar, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist[1]: Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung mit Aufteilungsplänen, ggf. Hausordnung, vollständige Auflistung aller Eigentümer mit Namen und ggf. Anschriften, vollständige Übersicht über offene Forderungen und Verbindlichke...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 3 Einsicht

§ 18 Abs. 4 WEG verleiht den Wohnungseigentümern gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Daneben regelt § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG das Recht zur Einsichtnahme in die Beschluss-Sammlung. Beim Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer handelt es sich um einen Individualanspruch, den ein jeder Wohnungseigentümer ohne Ermächt...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 4.2 Herausgabeverweigerung

Die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen nach § 667 BGB gehört zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist damit insoweit aktivlegitimiert.[1] Das Verfahren gegen den ehemaligen Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen ist ein wohnungseigen...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 3.1.1 Umfang

Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 18 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen.[1] Da die Einsichtnahme auch der Überprüfung der Verwaltertätigkeit dient, besteht das Einsichtsrecht nach der bestandskräftigen Genehmigung der auf Grundlage der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG festgesetzen Nachschüsse bzw. Anpassungs...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / Zusammenfassung

Überblick Das "Herz" der Verwaltung stellen die Verwaltungsunterlagen dar. Von besonderer Bedeutung sind hier diejenigen Unterlagen, die die Rechtslage innerhalb der Gemeinschaft prägen, wie die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung, die Versammlungsniederschriften und die Beschluss-Sammlung. Darüber hinaus können die Jahreseinzelabrechnungen und Einzelwirtschaftspläne...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 3.4 Zeitpunkt der Einsichtnahme

Die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen ist angemessene Zeit vorher anzukündigen, wobei auf die Bürozeiten und den Bürobetrieb des Verwalters Rücksicht zu nehmen ist.[1] Allerdings ist der Anspruch in zeitlicher Hinsicht nicht per se auf die üblichen Bürozeiten des Verwalters begrenzt.[2] Ermöglicht der Verwalter die Einsichtnahme für einen angemessenen Zeitraum, ist e...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 3.1.2 Grenzen

Allgemein setzt das Missbrauchs- und Schikaneverbot dem Einsichtsbegehren der Wohnungseigentümer Grenzen. Ob diese Grenzen überschritten sind, richtet sich maßgeblich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Zu beachten ist jedenfalls grundsätzlich, dass der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nicht auf eine nur einmalige Einsichtnahme beschränkt ist.[1] ...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 3.6 Kosten der Einsichtnahme

Auch wenn die Gewährung einer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen allein mit Blick auf den hiermit verbundenen Zeitaufwand für den Verwalter Kosten verursacht, kann er den ihm entstehenden Aufwand nicht ohne entsprechende Vereinbarung berechnen. Das Gewähren einer Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen gehört zu den gesetzlichen Grundpflichten des Verwalters. Zweifellos...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Aufb... / 2.2 Aufbewahrungsfristen

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine Regelung über die Aufbewahrungsfristen von Verwaltungsunterlagen. Allgemein anerkannt – wenn auch dogmatisch nicht gesichert – ist, dass insoweit bezüglich der Verwaltungsunterlagen die in § 257 Abs. 4 HGB und 147 Abs. 3 AO geregelten Fristen entsprechend anwendbar sind.[1] Beide Vorschriften regeln für bestimmte Unterlagen eine Aufb...mehr

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AGS 01/2025, Bärmann/Pick, WEG - Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz

Von Jost Emmerich, Dr. Kilian Fichtner und Dr. Ron Baer. 21. Aufl., 2025. Verlag C.H. Beck, München. XIII, 1.260 S., 89,00 EUR Zu dem zwischenzeitlich in 21. Aufl. erscheinenden Standardwerk der orangenen Reihe braucht man an sich nicht mehr viele Worte zu verlieren. Der Kommentar wendet sich an alle im Wohnungseigentumsrecht tätigen Praktiker und liefert ihnen eine verlässli...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / LI. Muster: Antrag auf Zwangsversteigerung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Entziehung des Eigentums gemäß § 19 WEG

Rz. 681 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.51: Antrag auf Zwangsversteigerung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Entziehung des Eigentums gemäß § 19 WEG An das Amtsgericht _________________________ – Vollstreckungsgericht – Antrag auf Zwangsversteigerung wegen persönlicher Forderung In der Zwangsversteigerungssache Wohnungseigentümergemeinschaft ...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / dd) Rangklasse 2

Rz. 211 Diese Rangklasse[260] hat Bedeutung bei der Vollstreckung von Wohnungseigentum. Sie führt für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer[261] ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen. Das in ...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / (3) Objektbezogene Einschränkung

Rz. 242 Die WEG-Ansprüche beziehen sich nur auf das konkrete in der Versteigerung befindliche Objekt (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG: "... daraus fälligen Ansprüche ...").[280] Besitzt ein Schuldner also mehrere Wohnungen und ist er mit den jeweiligen Hausgeldern in Zahlungsverzug, gilt bei jeder einzelnen Wohnung die Bevorrechtigung in der Zwangsversteigerung. Rz. 243 Hinweis Di...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 485 Das Dauerwohnrecht (§ 31 Abs. 1 WEG) ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 S. 1 WEG). Damit ist das Da...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 487 Dauerwohn- und -nutzungsrechte sind dingliche Rechte am Grundstück. Sie entstehen erst mit ihrer Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Auch die Übertragung eines solchen Rechts ist wirksam nur möglich durch Eintragung im Grundbuch. Rz. 488 Für den Gläubiger bieten die Rechte Aussicht auf Befriedigung. Die Rechte stellen sonstige Vermögensrechte im Sinne des § 857 ZPO d...mehr

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Österreich / II. Anwendbares Recht

Rz. 3 Nach Art. 21 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht jenes Mitgliedstaates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände eine "engere Verbindung" zu einer anderen Rechtsordnung, ist diese anwendbar. Auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers kommt es jedenfalls nicht mehr...mehr

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Österreich / 2. Eigentumswohnung

Rz. 30 Eine Eigentumswohnung[13] kann an eine juristische Person, an eine Personengesellschaft oder an maximal zwei natürliche Personen je zur Hälfte übertragen werden. Die Erbteilung hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen; kommt es zu keiner Einigung, ist die Eigentumswohnung zu versteigern (§ 12 WEG).[14] Rz. 31 Steht eine Eigentumswohnung im Eigentum von zwe...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wohnungs- und Teilerbbaurecht

Rz. 42 [Autor/Stand] Bei dem Wohnungserbbaurecht handelt es sich um ein Erbbaurecht, das mehreren Personen gemeinschaftlich nach Bruchteil zusteht, wobei die Anteile in der Weise beschränkt sind, dass jedem der Berechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in einem aufgrund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. Ein Teilerbba...mehr

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§ 9 Zwangssicherungshypothek / I. Belastungsgegenstand

Rz. 10 Nicht nur Grundstücke im Rechtssinne[3] bzw. grundstücksgleiche Rechte wie z.B. Erbbaurechte (§ 11 ErbbauRVO) können Gegenstand der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek sein, sondern auch: Wohnungs- und Teileigentum (§ 1 Abs. 2, 3 WEG), Wohnungs- und Teilerbbaurechte als Unterart des Erbbaurechts (§ 30 WEG), ideelles Bruchteilseigentum, im Schiffsregister eingetr...mehr

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Österreich / II. Grunderwerbsteuer

Rz. 211 Der Erwerb inländischer Grundstücke von Todes wegen, z.B. im Wege einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG, unterliegt als unentgeltlicher Erwerb der Grunderwerbsteuer. Rz. 212 Unter den Begriff des Grundstücks fallen Grund und Boden, Gebäude, Gebäude auf fremden Grund (Superädifikate), Miteigentum ...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 1. Einleitung

Rz. 325 Bevor die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger eingeleitet werden darf, muss der Vollstreckungstitel dem Schuldner förmlich zugestellt worden sein oder bei Beginn der Vollstreckung zugestellt werden. Dies soll dem Schuldner noch einmal vor Augen führen, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht und er dieser nur entgehen kann, wenn er die Vollstreckungsf...mehr

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§ 11 Zwangsverwaltung / I. Gegenstände der Zwangsverwaltung

Rz. 6 Das Zwangsverwaltungsverfahren erstreckt sich insbesondere auf:mehr

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Österreich / 3. Ehepartner und eingetragener Partner

Rz. 20 Erbrechte des Ehepartners oder eingetragenen Partners bestehen nur während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft. Ist die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen rechtskräftig aufgelöst, hat der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner kein Erbrecht. Zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts im Auflösungsverfahren kommt es ...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / (1) Zeitliche Beschränkung

Rz. 228 Beschränkt ist das Vorrecht aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG wegen laufender Beträge aus dem Jahr der Grundstücksbeschlagnahme und rückständiger Beträge der letzten zwei (Kalender-)Jahre. Rz. 229 Hinweis Maßgeblich für die Abgrenzung von laufenden und rückständigen Beträgen ist gemäß § 13 Abs. 1 ZVG der Zeitpunkt der allerersten Beschlagnahme. Laufende Beträge des Hausgelds ...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / aa) Erforderliche Zustimmungen

Rz. 390 Unbedingt ist zu beachten, dass bei bestimmten Bietern eine Zustimmung zu deren Gebot erforderlich ist. Bevor diese Zustimmung nicht dem Gericht nachgewiesen ist, ist das Gebot gar nicht erst wirksam, so dass eine Zuschlagsentscheidung nicht erfolgen kann. Rz. 391 In Betracht kommen folgende Gruppen:mehr

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§ 11 Zwangsverwaltung / 3. Rangklasse 2

Rz. 99 Bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum sind die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer zu zahlen. § 10...mehr

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Österreich / h) Erbteilungsübereinkommen

Rz. 172 Sind mehrere Miterben vorhanden, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Jeder von mehreren Miterben erbt einen ideellen Anteil der Verlassenschaft. Es kommt mit der Einantwortung der Verlassenschaft an mehrere Erben zu Miteigentum an den einzelnen Verlassenschaftsgegenständen. Die Erbengemeinschaft wird erst mit der Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben verlang...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / Literaturtipps

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ZErb 01/2025, Immobilienrecht

Die Schenkung aus dem Grab Als Erbrechtler beschäftigen wir und von Berufs wegen gerade in streitigen Fällen mit Lebenssachverhalten, in denen ein Mensch bereits verstorben ist. In Gestaltungsmandaten sind Mandanten in der Regel noch am Leben und möchten ihren Nachlass meist streitvermeidend regeln. Vielfach wird auch der Wunsch geäußert, dass das Vermögen oder bestimmte Verm...mehr

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Italien / VII. Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Rz. 59 Das Erbstatut ist grundsätzlich für die Voraussetzungen für den Erwerb der Erbenstellung (titulus) maßgebend, während für den dinglichen Vollzug (modus) das Sachstatut, also i.d.R. das Recht des Belegenheitsortes, maßgebend sein soll. Rz. 60 Aus italienischer Sicht ist nach überwiegender Auffassung die Differenzierung zwischen titulus und modus durch die EuErbVO entfal...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / (2) Betragsmäßige Beschränkung

Rz. 233 Zudem sind zweierlei betragsmäßige Beschränkungen gegeben. Hierbei muss wie folgt unterschieden werden: Rz. 234 Lässt die Eigentümergemeinschaft das Verfahren anordnen oder tritt sie einem bereits durch einen anderen Gläubiger angeordneten Verfahren bei (§ 27 ZVG), ist das Vorrecht begrenzt auf maximal 5 % des festgesetzten Verkehrswerts inklusive aller Zinsen und Neb...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / aa) Nach Form und Inhalt vollstreckungsfähiger Titel

Rz. 336 Als Vollstreckungstitel, die Gegenstand einer Vollstreckungsgegenklage sein können, kommen in erster Linie Leistungs- und Haftungsurteile nach § 704 ZPO und die Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO in Betracht. Weitere Vollstreckungstitel können §§ 36 ff. GVGA entnommen werden. Im Einzelnen kann sich die Vollstreckungsgegenklage richten gegen:mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 498 Es gibt unterschiedliche Arten von Dienstbarkeiten:mehr