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Protokoll der Eigentümerversammlung / 9 Rechtsprechungsübersicht

Alexander C. Blankenstein
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Berichtigungsanspruch

  • Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Anspruchstellers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.[1]

    Der einzelne Wohnungseigentümer kann seinen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung nicht mehr direkt gegenüber dem Verwalter geltend machen/durchsetzen, sondern nur noch gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies gilt auch hinsichtlich eines Anspruchs auf Berichtigung der Versammlungsniederschrift.[2]

    Der Verwalter gilt als Vollzugs- und Vertretungsorgan der allein zuständigen Gemeinschaft; er ist nicht passivlegitimiert für die Protokollberichtigung.[3]

Beweiswert

  • Die Versammlungsniederschrift ist eine Privaturkunde i. S. d. § 416 ZPO. Sie begründet nur den Beweis dafür, dass der Inhalt von den Unterzeichnenden stammt bzw. von diesen bestätigt wird. Die Urkunde als solche ist nicht Beweis für den richtigen Inhalt.[4]

    Dem Versammlungsprotokoll kommt eine Indizwirkung dafür zu, dass die Beschlüsse wie protokolliert, gefasst worden sind.[5]

Einsichtnahme

  • Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben; dort kann er sich auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen.[6]

Falscheintragungen, Lücken

  • Die Versammlungsniederschrift entspricht dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Beschlüsse falsch, unvollständig oder überhaupt nicht wiedergegeben sind.[7]

Genehmigung durch Beschluss

  • Ein Beschluss zur Genehmigung der Niederschrift einer vorangegangenen Wohnungseigentümerversammlung, widerspricht grundsätzlich ordnungs...

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