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Verwaltungsunterlagen: Aufbewahrung, Einsicht und Herausgabe / 4.2 Herausgabeverweigerung

Alexander C. Blankenstein
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Die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen nach § 667 BGB gehört zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist damit insoweit aktivlegitimiert.[1] Das Verfahren gegen den ehemaligen Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen ist ein wohnungseigentumsrechtliches nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG. Örtlich und sachlich zuständig ist demnach die Abteilung für Wohnungseigentumssachen des Amtsgerichts des Belegenheitsorts der Wohnanlage. Wird der Verwalter erstinstanzlich zur Herausgabe der Unterlagen verurteilt, richtet sich die Rechtsmittelbeschwer für eine ggf. von ihm beabsichtigte Berufung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des Herausgabeanspruchs erfordert.[2]

Häufig gestaltet es sich allerdings schwierig, den Herausgabeanspruch gegenüber dem alten Verwalter durchzusetzen. Ist es in diesem Zusammenhang und im Verzugsfall des ausgeschiedenen Verwalters erforderlich, den Rechtsweg zu beschreiten, dürfte der übernehmende Verwalter berechtigt sein, den Herausgabeanspruch im Hinblick auf seine Organstellung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ohne entsprechenden Genehmigungsbeschluss geltend zu machen. Im Regelfall dürfte es sich nämlich um einen Fall des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG handeln. Hiernach ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, sämtliche Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.[3] Freilich sollten die Wohnungseigentümer bereits bei Bestellung des neuen Verwalters einen entsprechenden Ermächtigungsbeschluss fassen.

 

Musterbeschluss: Verwalterbestellung mit Ermächtigung zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gegen die Vorverw...

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