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Italien / VII. Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Dr. Anton Wiedemann, Giulia Novelli
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Rz. 59

Das Erbstatut ist grundsätzlich für die Voraussetzungen für den Erwerb der Erbenstellung (titulus) maßgebend, während für den dinglichen Vollzug (modus) das Sachstatut, also i.d.R. das Recht des Belegenheitsortes, maßgebend sein soll.

 

Rz. 60

Aus italienischer Sicht ist nach überwiegender Auffassung die Differenzierung zwischen titulus und modus durch die EuErbVO entfallen. Beide Aspekte unterstehen nun der lex successionis.[90] Der Ausschluss in Art. 1 § 2 lit. k bezieht sich nur auf Natur und Inhalt der Rechte, nicht jedoch auf die Modalitäten des Übergangs derselben.[91] Die Lösung deckt sich mit der in der Entscheidung Kubicka[92] vertretenen Ansicht des EuGH.[93]

 

Rz. 61

Nur, wenn man an der bisherigen Unterscheidung zwischen titulus und modus festhält, sind folgende Fälle umstritten:

 

Rz. 62

Fall 1: Wird bei Geltung eines ausländischen Erbstatuts, das wie das deutsche Recht den Grundsatz des Vonselbsterwerbs kennt, das Eigentum an den Nachlassgegenständen automatisch erworben oder ist infolge Anwendung der lex rei sitae für in Italien belegenes Vermögen in jedem Fall die Annahmeerklärung nach Art. 459 c.c. erforderlich?[94]

Rechtsprechung und Lehre waren uneinheitlich, rechneten aber bei in Italien belegenem Vermögen eines Erblassers, für den deutsches Erbrecht gilt, die Erbschaftsannahme auch zu dem Sachenrechtsstatut unterliegenden modus, da der materielle Rechtsübergang auf den Bedachten der lex rei sitae unterliege;[95] die Annahme der Erbschaft sei zunächst eine Voraussetzung für den Erwerb der Erbenstellung; nichtsdestotrotz sei sie auch dem dinglichen Vollzug zuzurechnen. Daher müsse der Erbe die Erbschaft sowohl dann, wenn für den Erbfall italienisches Recht – sei es aufgrund der Anwendung der EuErbVO oder nach früherem Recht – gilt (Erbschaftsannahme als Te...

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