Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Rohrleitungen / 1 Eigentumszuordnung

Vereinfacht und generell sind Rohrleitungen als Hauptleitungen dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet, auch wenn sie durch ein Sondereigentum führen.[1] Wasser- und Heizungsleitungen stehen erst ab dem Punkt im Sondereigentum, ab dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung von der Haupt- bzw. Nebenleitung trennen lass...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Rohrleitungen / 2.2 Erhaltung oder Ersetzung von Rohren sowohl im Gemeinschaftseigentum als auch in den jeweiligen Sondereigentumseinheiten

Selbstverständlich können auch Erhaltungsmaßnahmen am gesamten Rohrleitungssystem der Wohnanlage erforderlich werden, also auch an Leitungen, die ggf. dem Sondereigentum zuzuordnen sind. Was Beschlussfassung und Kostenverteilung im Hinblick auf die – auch durch Sondereigentumseinheiten führenden – Hauptversorgungsleitungen angeht, gilt das unter 2.1 Aufgeführte entsprechend. ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Videoüberwachung im Nachbar... / 4.2 Bauliche Veränderung

Beim Einbau einer Videoüberwachungsanlage handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 sind bauliche Veränderungen einfach-mehrheitlich zu beschließen. Jeder Wohnungseigentümer kann außerdem nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Einbruchschutz dien...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Videoüberwachung im Nachbar... / 4.1 Ordnungsmäßige Verwaltung

Die Videoüberwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist eine Maßnahme der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zum Schutz der Wohnanlage und ihrer Bewohner. Die mit dem Einbau der Videoanlage angestrebte Überwachung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Hinweis Einbruch und Sachbeschädigung Eine Videoüberwachung ist sinnvoll, wenn es in der Verga...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.1.1 Feststellungssubjekt

Rz. 19a Die Feststellung ist nur für ein bestimmtes und abgegrenztes Feststellungssubjekt möglich. Feststellungssubjekt ist diejenige zivilrechtliche Personenvereinigung, in dessen Rahmen die Einkünfte gemeinsam erzielt werden. Außerdem müssen bei dieser Personenvereinigung die Einkünfte nicht bei ihr, sondern bei den Beteiligten steuerlich erfasst werden, die Personenverein...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 10.2 Sonstige Aufgaben der WEG-Verwaltung

Als sonstige Aufgaben der WEG-Verwaltung kommt u. a. der regelmäßige Schriftwechsel mit dem Betreuten in Frage. Ist entsprechend der o. g. Ausführungen der Aufgabenkreis des Betreuers betroffen, so kommt auch hier eine (Aktiv- und Passiv-)Vertretung im Namen des Betreuten in Betracht. Daneben kann ein geschäftsfähiger Betreuter auch selbst handeln, wenn kein Einwilligungsvorb...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 10 Stellung des Betreuers im Bereich der WEG-Verwaltung

Auch im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung sollte grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall wie folgt vorgegangen werden: Welchen Aufgabenkreis hat der Betreuer? (s. Bestellungsbeschluss / Bestellungsurkunde ("Betreuerausweis")) Besteht ggf. ein gerichtlich angeordneter Einwilligungsvorbehalt des Betreuers? Ist der Betreute ggf. geschäftsunfähig? Liegen dem WEG-Verwalter ggf. ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Lärm und Licht aus der Nach... / 2.2 Zivilrechtsschutz für Wohnungseigentümer

Wenn Sie Wohnungseigentümer sind, können Sie auch nicht so frei schalten und walten, wie Sie wollen. Dies folgt aus den gesetzlichen Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Zwar kann jeder Wohnungseigentümer nach § 13 Abs. 1 WEG mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren. Dieser Grundsatz wird aber mit Rücksicht auf das notwendige Zu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Tierhaltung im Nachbarrecht / 1.2.2 Zivilrechtsschutz für Wohnungseigentümer

Wenn Sie Wohnungseigentümer sind, können Sie auch nicht so frei schalten und walten, wie Sie wollen. Dies folgt aus den gesetzlichen Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Zwar kann jeder Wohnungseigentümer nach § 13 Abs. 1 WEG mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren. Dieser Grundsatz wird aber mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben in einer Hausgemein...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 10.1 Teilnahme und Stimmrechtsausübung in der Wohnungseigentümerversammlung

Auch hier stellt sich die Frage, ob der Betreuer aufgrund seines Aufgabenkreises zuständig ist. Es dürften hier insbesondere die "Vermögenssorge", die "Wohnungsangelegenheiten" – und wohl eher selten als ausdrücklich bezeichneter Bereich – die "Verwaltung einer dem Betreuten gehörenden Eigentumswohnung" in Betracht kommen. Wenn der Betreuer dementsprechend zuständig ist, vert...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Lärm und Licht aus der Nach... / 4.21 Grillen im Garten/auf Balkon

Private Grillparties können den Nachbarfrieden erheblich stören: Der eine freut sich an seinem brutzelnden Steak, dem anderen stinkt der Grilldunst ganz gewaltig. Das Gesetz ist hier keine große Hilfe. Spezielle Vorschriften, die den Betrieb von Grillgeräten regeln, fehlen weitgehend. Einfacher haben es die Nachbarn in Brandenburg[1] und Nordrhein-Westfalen[2]. Es sind die ei...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Lärm und Licht aus der Nach... / 4.22 Gartenzwerge

Wenn Sie völlig normale handelsübliche Gartenzwerge in Ihrem Garten aufstellen, kann der Nachbar, den dieser Anblick als "Symbol der Engstirnigkeit und Dummheit" ärgert, dagegen nichts unternehmen. Der lästige Anblick ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine sog. optische Belästigung, die mit der Nachbarklage nicht abgewehrt werden kann (vgl. hierzu Kap 2....mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Lärm und Licht aus der Nach... / 4.41 Wäsche auf dem Balkon

Die zum Trocknen oder Lüften auf dem Balkon aufgehängte Wäsche mag zwar den Nachbarn stören, gibt ihm aber nach der Gesetzeslage keinen Anlass, hiergegen einzuschreiten. Denn der ihn störende Anblick ist nach der Rechtsprechung nur eine optische Belästigung, die mit den Mitteln des Nachbarrechts nicht abgewehrt werden kann (vgl. hierzu Kap. 2.4.1). Wohnungseigentum Etwas ander...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.4 Gartenvögel

Füttern von Singvögeln Vögel im Garten, wie z. B. Amsel, Rotkehlchen oder Spatz, dürfen gefüttert werden. Aber auch dies, insbesondere die sog. Winterfütterung von Vögeln, kann zu Streit unter den Nachbarn führen, denn die Fütterung lockt nicht nur Singvögel an, sondern auch Tauben oder Ratten und führt zu Verschmutzungen durch Vogelkot. Im Mietrecht rechtfertigen nur ganz unv...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / Zusammenfassung

Überblick Die Bedeutung des Betreuungsrechts hat in der täglichen Praxis der Wohnungswirtschaft zugenommen. Vermehrt haben Wohnungsunternehmen und WEG-Verwalter im Alltag mit Rechtsfragen aus diesem Bereich zu tun. Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers kann zwar für Mieter und Wohnungseigentümer unterschiedlichen Alters notwendig werden, jedoch ist vor allem aufgrund d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Lärm und Licht aus der Nach... / 4.10 Bordellbetrieb

Ein Bordellbetrieb im Nachbarhaus, der zwar das moralisch-sittliche Empfinden des Nachbarn verletzt, ansonsten aber nicht zu wahrnehmbaren Störungen und Beeinträchtigungen führt, begründet nach Meinung des Bundesgerichtshofs keine nachbarrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche.[1] Die Rechtslage ist hier nicht anders, als bei den sog. negativen Einwirkungen, geg...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Lärm und Licht aus der Nach... / 4.17 Frustzwerge

Frustzwerge sind nach gerichtlicher Meinung "Werkstoff gewordene Stellvertreter menschlicher Fantasie, deren Gestik, Körperhaltung, konkreter Verwendungszusammenhang oder Gestaltungsweise ehrverletzende oder beleidigende Wirkung zugesprochen werden kann". Stellt ein Grundstückseigentümer selbst geschaffene Frustzwerge in der erkennbaren Absicht auf, den Nachbarfrieden nachha...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Schlichtungsverfahren bei N... / 2.1 Nachbarrechtliche Streitigkeiten

Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. Diese Fallgestaltung betrifft Nachbarstreitigkeiten etwa wegen der von einem Nachbargrundstück ausgehenden Geruchs- oder Lärmbelästigungen sowie wegen ähnlicher Belästigungen und Störungen aus dem privaten Nachbarschaftsbe...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind keine Werbungskosten

Leitsatz Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 01.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der hierfür erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Ver...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 2.3 Verstoß gegen weitere zwingende WEG-Vorschriften

Als gesetzliche Verbote i. S. v. § 134 BGB gelten des Weiteren die folgenden unabdingbaren Vorschriften des WEG selbst. Hier kann also auch nicht wirksam Abweichendes in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden. § 5 Abs. 2 WEG: Zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums können nicht zu Sondereigentum erklärt werden Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Siche...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gesetze, Fristen, Dauerbren... / 19 WEG: Frist für Eintragung von Altbeschlüssen ins Grundbuch

Bestimmte Altbeschlüsse von Wohnungseigentümergemeinschaften, die aufgrund einer vereinbarten Öffnungsklausel vor dem 1.12.2020 gefasst wurden, müssen bis zum 31.12.2025 ins Grundbuch eingetragen oder nachgetragen werden, damit sie weiterhin auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirken. Das ergibt sich aus § 48 Abs. 1 WEG.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 2.2 Eingriff in die Grundprinzipien des WEG

Auch durch Vereinbarung kann nicht in unentziehbare und unverzichtbare Rechte der Wohnungseigentümer eingegriffen werden. Insoweit unterliegen die elementaren Grundprinzipien des WEG nicht der Disposition der Wohnungseigentümer. In diesem Zusammenhang ist verbreitet vom "Kernbereich" des Wohnungseigentums die Rede. Die Reichweite dieses "Kernbereichs" ist nicht abschließend ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / Zusammenfassung

Überblick Die Gemeinschaftsordnung stellt die Verfassung der Gemeinschaft dar und hat insoweit überragende Bedeutung in der Praxis des Wohnungseigentums. Sie ist allerdings gesetzlich nicht vorgeschrieben und zur Begründung von Wohnungseigentum nicht erforderlich, stets aber – insbesondere in größeren Gemeinschaften – sinnvoll. Sind nicht unabdingbare Bereiche des Wohnungsei...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 2.2.5 Elementare Verwaltungsgrundsätze

Bestellung des Verwalters Nach § 26 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters. § 26 Abs. 3 WEG konkretisiert insoweit, dass der Verwalter jederzeit abberufen werden kann. Nach der weiteren Bestimmung in § 26 Abs. 5 WEG kann u. a. von diesen gesetzlichen Anordnungen nicht abgewichen werden, auch nicht durch eine Vereinbarun...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.8.1 Erstverwalterbestellung

Der teilende Eigentümer war vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 zur Verwalterbestellung in der Gemeinschaftsordnung berechtigt.[1] Nach neuer Rechtslage geht die überwiegende Meinung davon aus, dass dies nicht mehr möglich ist, weil die Möglichkeit der Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters nach § 26 Abs. 1 WEG nicht ausgeschlossen werden kann, was § 26 Abs...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.2.1 Begründung von Sondernutzungsrechten

Sondernutzungsrechte werden im Wohnungseigentumsgesetz selbst nur in § 5 Abs. 4 WEG erwähnt. Sie stellen im eigentlichen Sinn keine Gebrauchsregelungen gemäß § 19 Abs. 1 WEG dar. Wesen des Sondernutzungsrechts ist nämlich der exklusive Gebrauch eines bestimmten Bereichs des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss des Nutzungsrechts der anderen Wohnungseigentümer. Unabhängig ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.12.1 Inhalt der Beschluss-Sammlung

Was den empfehlenswerten Inhalt der Beschluss-Sammlung betrifft, ist stets zu berücksichtigen, dass sie nicht nur wertvolles Informationsmedium für potenzielle Erwerber von Wohnungseigentum ist, sondern insbesondere auch für den Nachfolgeverwalter. Weiter ist zu beachten, dass die Beschluss-Sammlung das einzige Medium ist, das in übersichtlicher und komprimierter Art und Wei...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 2.2.3 Teilnahme an Eigentümerversammlungen in elektronischer Form

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 können die Wohnungseigentümer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG durch Beschluss die Möglichkeit und Modalitäten einer Teilnahme von Wohnungseigentümern an Eigentümerversammlungen auch in elektronischer Form regeln. Entsprechende Regelungen können auch bereits in der Gemeinschaftsordnung getroffen...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 2.2.1 Gebrauch des Sondereigentums

Zwar kann durch Vereinbarung ein bestimmter Gebrauch des Sondereigentums geregelt werden. Darüber hinaus aber kann dem einzelnen Wohnungseigentümer durch Vereinbarung nicht die Gebrauchs- bzw. Nutzungsmöglichkeit seiner Sondereigentumseinheit überhaupt genommen werden. Hierzu gehört auch ein ungehinderter Zugang zur Sondereigentumseinheit.[1] Vorsicht bei Regelungen über Bet...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.4 Kostenverteilung

Die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG sieht eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vor. Dieser gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel kann selbstverständlich durch Vereinbarung abbedungen werden, er kann auch auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG bezüglich einzelner Kosten oder Kostenarten durch Beschluss geändert werden. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 2.2.4 Virtuelle Eigentümerversammlungen

Mit dem am 17.10.2024 in Kraft getretenen "Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen"[1] ist den Wohnungseigentümern die zeitlich befristete Möglichkeit einer Beschlussfassung über die rein virtuelle...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.10.6 Beschlussfähigkeit

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ist jede Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig, wenn auch nur ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist. Nach alter Rechtslage war eine Versammlung nach der Bestimmung des § 25 Abs. 3 WEG a. F. nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsantei...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.10.1 Einberufung bei Fehlen von Verwalter und Beirat

Entgegen eines höchst praktischen Bedürfnisses enthalten Gemeinschaftsordnungen regelmäßig keine Bestimmungen darüber, wie im Fall des Fehlens eines Verwalters und Verwaltungsbeirats die missliche Situation vermieden werden kann, dass entweder alle Wohnungseigentümer zur Versammlung einberufen müssen oder sich ein Wohnungseigentümer gerichtlich ermächtigen lassen muss. Die Be...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.3.2.3.1 Einschränkung der Nutzungsüberlassung

Zwar ist jeder Wohnungseigentümer nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 WEG zur unbeschränkten Nutzung seiner Wohnung oder Teileigentumseinheit berechtigt. So können etwa Wohnungen auch an täglich wechselnde Feriengäste[1] oder Medizintouristen[2] vermietet werden. Auch die Überlassung von Wohnungseigentum an Asylbewerber stellt eine zulässige Wohnnutzung dar.[3] Einschränkend...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.6.2 Wirtschaftsplan

Wirtschaftsperiode Als Wirtschaftsperiode sollte entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG stets das Kalenderjahr gewählt werden. Denn bekanntlich ist nach Ablauf der jeweiligen Wirtschaftsperiode gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG die Jahresabrechnung zu erstellen. Die Jahresabrechnung hat nun aber nicht unerhebliche Relevanz für den Ernstfall der Zwangsvers...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 2.2.2 Elementare Mitverwaltungsrechte

Auch durch Vereinbarung können dem einzelnen Wohnungseigentümer seine elementaren Mitverwaltungsrechte nicht genommen werden. Namentlich umfasst hiervon sind das Recht zur Teilnahme an Eigentümerversammlungen, das Rederecht und vor allem das Stimmrecht. Insoweit ist eine Vereinbarung, die den Inhabern von Tiefgaragenstellplätzen kein Stimmrecht gewährt, per se nichtig.[1] Sei...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.9.1 Anzahl der Beiratsmitglieder

Seit Inkrafttreten des WEMoG schreibt das WEG keine konkrete Anzahl von Beiratsmitgliedern mehr vor. Abhängig von den konkreten Bedürfnissen der jeweiligen Eigentümergemeinschaft kann die Mitgliederzahl flexibel festgelegt werden. Nach alter Rechtslage musste der Verwaltungsbeirat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. aus 3 Wohnungseigentümern bestehen. Gerade in kleineren Geme...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 1 Grundsätze

Eine Gemeinschaftsordnung ist für das Entstehen bzw. die Begründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erforderlich, insoweit bedarf es lediglich einer Teilungserklärung nach § 8 WEG oder eines Teilungsvertrags nach § 3 WEG. In der Praxis ist die Gemeinschaftsordnung meist Bestandteil der Teilungserklärung bzw. des Teilungsvertrags. Zu berücksichtigen ist dabei stets...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.8.3 Verwalterbefugnisse

Die Bestimmung des § 27 Abs. 2 WEG eröffnet den Wohnungseigentümern die Möglichkeit, die Befugnisse des Verwalters beschlussweise einzuschränken oder zu erweitern. So eine entsprechende Beschlusskompetenz besteht, kann auch eine Erweiterung oder Beschränkung der Verwalterbefugnisse durch Vereinbarung erfolgen, also bereits in der Gemeinschaftsordnung. Zu beachten ist insowei...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.3.2.3.3 Umzugskostenpauschale

Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 konnten auf Grundlage der Bestimmung des § 21 Abs. 7 WEG a. F. "Umzugskostenpauschalen" beschlossen werden.[1] Eine entsprechende Beschlusskompetenz kennt das neue WEG nicht mehr. Altbeschlüsse über Umzugskostenpauschalen haben keine Geltung mehr; auf ihrer Grundlage können keine entsprechenden Ansprüche mehr geltend gemacht werden. D...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.11.2 Unterzeichnung der Niederschrift

In der Praxis entstehen immer wieder vermeidbare Probleme hinsichtlich des Unterschriftenerfordernisses des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG, wenn weder der Verwaltungsbeiratsvorsitzende noch sein Stellvertreter an der Wohnungseigentümerversammlung teilgenommen haben. Für diesen Fall sollte die Gemeinschaftsordnung eine Lösung bieten.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.8.2 Fehlen eines Verwalters

Die Gemeinschaftsordnung sollte eine Regelung für den Fall enthalten, dass ein Verwalter fehlt oder zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft nicht berechtigt ist. Dann nämlich vertreten nach der Bestimmung des § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG sämtliche Wohnungseigentümer als Gesamtvertreter die Gemeinschaft, was insbesondere in größeren Wohnungseigentümergemeinschaften zu erheblichen...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.1.1 Präambel

Die folgende Regelung leitet üblicherweise in die weiteren Regelungen der Gemeinschaftsordnung ein, um ihren Regelungsgehalt zu verdeutlichen.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.10.3 Form der Einberufung

Regelungen zur Form der Einberufung erübrigen sich in der Gemeinschaftsordnung, da der Verwalter ohnehin bereits in § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG berechtigt ist, in der Textform des § 126b BGB einzuladen. Wesen der Textform ist, dass das Einberufungsschreiben keine Unterschrift aufweisen muss und grundsätzlich insbesondere E-Mail und Telefax der Textform genügen.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.4.2 Erhaltung

Die Kosten der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung von Bestandteilen des Gemeinschaftseigentums, können zwar auch durch Beschluss auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG den jeweiligen Wohnungseigentümern auferlegt werden.[1] Allerdings muss ein entsprechender Beschluss auch gefasst werden, ansonsten verbleibt es bei einer Kostenbelastung aller Wohnungseig...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.8.3.1 Ermächtigung zum Führen von Hausgeldverfahren

§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG regelt die Befugnisse und Pflichten des Verwalters nur pauschal insoweit, als er berechtigt und verpflichtet ist, alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen. Abhängig von der Größe und dem Finanzvolumen der jeweils verwalte...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.1.2 Zuordnung wesentlicher Bestandteile zum Gemeinschaftseigentum

Um späteren Auseinandersetzungen über die Zuordnung einzelner Gebäudebestandteile zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum von vornherein vorzubeugen, sollten die immer noch zweifelhaften Bereiche und Bestandteile des Gebäudes ausdrücklich dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden. Dies ist nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 WEG durch Vereinbarung möglich. Besonders vorteilh...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.8.3.3 Ermächtigung zur Sachverständigenbeauftragung

Insbesondere im Fall von Feuchtigkeitsschäden sollten unverzüglich Maßnahmen der Ursachenerforschung eingeleitet werden. In aller Regel wird insoweit kein Weg an einer entsprechenden Sachverständigenbegutachtung vorbeiführen. Wiederum in aller Regel zeigen sich Feuchteerscheinungen im Bereich von Sondereigentumseinheiten. Sollte Ursache für Schäden am Gemeinschaftseigentum e...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.9.5 Haftungsbeschränkung

§ 29 Abs. 3 WEG sieht eine Haftung unentgeltlich tätiger Beiratsmitglieder nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit vor. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit trifft also nur noch entgeltlich tätige Beiratsmitglieder. Freilich kann die Gemeinschaftsordnung auch für Letztere eine entsprechende Haftungsbeschränkung vorsehen.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaftsordnung / 3.10.2 Einberufungsfrist

Das Gesetz sieht in § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG eine Ladungsfrist von 3 Wochen vor. Die Gemeinschaftsordnung kann auch eine großzügigere Regelung vorsehen, sodass die Wohnungseigentümer besser planen können. In Ferienzeiten sollte ohnehin mit längerer Frist geladen werden.[1]mehr