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Gemeinschaftsordnung / 3.4 Kostenverteilung

Alexander C. Blankenstein
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Die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG sieht eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vor. Dieser gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel kann selbstverständlich durch Vereinbarung abbedungen werden, er kann auch auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG bezüglich einzelner Kosten oder Kostenarten durch Beschluss geändert werden.

Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht eine Kostenverteilungsänderung bezüglich sämtlicher Kosten mit Ausnahme der Kosten baulicher Veränderungen, für die die Bestimmung des § 21 Abs. 5 WEG maßgeblich ist. Auch der Kostenverteilungsschlüssel für Erhaltungsmaßnahmen, also solcher der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, kann dauerhaft abweichend von Gesetz oder Vereinbarung durch Beschluss geändert werden. Allerdings regelt das Gesetz nicht die Unabdingbarkeit dieser Beschlusskompetenz. In der Gemeinschaftsordnung könnten also insoweit einschränkende Regelungen getroffen und insbesondere bestimmte Beschlussquoren vorgeschrieben werden. Allerdings stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit derartiger Einschränkungen. Empfehlenswert sind allerdings konkretisierende Regelungen über die Kostenverteilung selbst.[1]

[1] Zur Abänderungsmöglichkeit mittels Öffnungsklausel siehe Kap. 3.13.

3.4.1 Betriebs- und Verwaltungskosten

Nicht für sämtliche Arten von Betriebs- und Verwaltungskosten ist der gesetzliche Verteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG sinnvoll. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungskosten, die unabhängig von der Größe der Sondereigentumseinheit oder ihrer Miteigentumsanteile in aller Regel in gleicher Höhe für jede Einheit entstehen. Bei Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten sind darüber hinaus die zwingenden Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu beachten.

 
  "Die Verteilung der nicht verbrauchsbezogen abrec...

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