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Gemeinschaftsordnung / 3.4.2 Erhaltung

Alexander C. Blankenstein
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Die Kosten der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung von Bestandteilen des Gemeinschaftseigentums, können zwar auch durch Beschluss auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG den jeweiligen Wohnungseigentümern auferlegt werden.[1] Allerdings muss ein entsprechender Beschluss auch gefasst werden, ansonsten verbleibt es bei einer Kostenbelastung aller Wohnungseigentümer. Insoweit sollte den jeweiligen Wohnungseigentümern in der Gemeinschaftsordnung die Kostenlast für Erhaltungsmaßnahmen betreffend Bestandteilen des Gemeinschaftseigentums übertragen werden, die sich im Bereich deren Sondereigentumseinheit befinden. Eine entsprechende Vereinbarung muss allerdings klar und eindeutig sein. Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Von der gesetzlichen Zuständigkeit und Kostenverteilung abweichende Vereinbarungen sind als Ausnahmeregelung nämlich eng auszulegen.[2]

 
 

"Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Kosten der Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung, für folgende Teile und Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen, soweit sie sich im inneren und/oder äußeren räumlichen Nähebereich seines Sondereigentums befinden oder allein dem Gebrauch seines Sondereigentums dienen:

  • Balkontüren und ihre wesentlichen Bestandteile;
  • Balkone und ihre wesentlichen Bestandteile mit Ausnahme der konstruktiven Bestandteile und der Abdichtung;
  • Loggien und ihre wesentlichen Bestandteile mit Ausnahme der konstruktiven Bestandteile und der Abdichtung;
  • (Dach-)Terrassen und ihre wesentlichen Bestandteile mit Ausnahme der konstruktiven Bestandteile und der Abdichtung;
  • Markisen;
  • Fensterläden;
  • Innen- und Außenfenster und ihre wesentlichen Bestandteile;
  • Rollläden einschließlich sämtlicher Bestandteile wie Rollladenkasten, Gurt und Gurtscheibe;
  • Heizk...

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