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Gemeinschaftsordnung / 3.8.3 Verwalterbefugnisse

Alexander C. Blankenstein
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Die Bestimmung des § 27 Abs. 2 WEG eröffnet den Wohnungseigentümern die Möglichkeit, die Befugnisse des Verwalters beschlussweise einzuschränken oder zu erweitern. So eine entsprechende Beschlusskompetenz besteht, kann auch eine Erweiterung oder Beschränkung der Verwalterbefugnisse durch Vereinbarung erfolgen, also bereits in der Gemeinschaftsordnung. Zu beachten ist insoweit, dass die Wohnungseigentümer aufgrund der ihnen in § 27 Abs. 2 WEG eingeräumten Beschlusskompetenz die in der Gemeinschaftsordnung geregelten Befugnisse bzw. Pflichten des Verwalters durch Beschluss ändern, erweitern oder beschränken können. Auch wenn also die Gemeinschaftsordnung bestimmte Befugnisse und Pflichten des Verwalters regelt, können die Wohnungseigentümer diese Regelung nachträglich durch Beschluss ändern.

3.8.3.1 Ermächtigung zum Führen von Hausgeldverfahren

§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG regelt die Befugnisse und Pflichten des Verwalters nur pauschal insoweit, als er berechtigt und verpflichtet ist, alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen. Abhängig von der Größe und dem Finanzvolumen der jeweils verwalteten Gemeinschaft hat der Verwalter also durchaus voneinander abweichende eigenständige Verwaltungskompetenzen.

Zwar dürfte der Verwalter als auch gerichtlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer regelmäßig ohne entsprechende Ermächtigungsbeschlussfassung der Wohnungseigentümer die Kompetenz haben, eigenständig Hausgeldverfahren gegen Wohnungseigentümer einzuleiten, allerdings kann dies im Fall kleinerer Gemeinschaften auch anders zu beurteilen sein. Insoweit ist es in erster Linie sinnvoll, den Verwalter bereits in der Gemeinschaftsordnung zum Führen von Hausgeldklagen gegen säumige Wohnungseigentümer ...

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