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Gemeinschaftsordnung / 3.12.1 Inhalt der Beschluss-Sammlung

Alexander C. Blankenstein
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Was den empfehlenswerten Inhalt der Beschluss-Sammlung betrifft, ist stets zu berücksichtigen, dass sie nicht nur wertvolles Informationsmedium für potenzielle Erwerber von Wohnungseigentum ist, sondern insbesondere auch für den Nachfolgeverwalter. Weiter ist zu beachten, dass die Beschluss-Sammlung das einzige Medium ist, das in übersichtlicher und komprimierter Art und Weise Aufschluss über die Rechtslage hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen und gefasster Umlaufbeschlüsse nach § 23 Abs. 3 WEG in der Wohnungseigentümergemeinschaft geben kann.

 
  "In Konkretisierung der Bestimmung des § 24 Abs. 7 WEG sind in die Beschluss-Sammlung keine Geschäftsordnungs-, Negativ- oder Nichtbeschlüsse einzutragen. Beschlüsse auf Grundlage vereinbarter Öffnungsklausel, die diese Gemeinschaftsordnung abändern, sind in Fettdruck hervorzuheben. Soweit Beschlüsse auf Anlagen wie Pläne, Zeichnungen, Angebote oder Gutachten Bezug nehmen, sind diese in eine Anlage zur Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Von den Urteilsformeln gerichtlicher Verfahren ist die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht einzutragen. Urteilsformeln von Entscheidungen nach § 43 Abs. 1 WEG sind nur insoweit einzutragen, als sich das Verfahren gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet hat. Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide sind nicht einzutragen. Prozessvergleiche sind in Verfahren des § 43 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 WEG in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Eine Ausfertigung bzw. Kopie des jeweiligen Urteils ist in eine Anlage zur Beschluss-Sammlung aufzunehmen."

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