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Verwaltungsunterlagen: Aufbewahrung, Einsicht und Herausgabe / 3 Einsicht

Alexander C. Blankenstein
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§ 18 Abs. 4 WEG verleiht den Wohnungseigentümern gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Daneben regelt § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG das Recht zur Einsichtnahme in die Beschluss-Sammlung.

Beim Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer handelt es sich um einen Individualanspruch, den ein jeder Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung der übrigen und ohne vorherige Beschlussfassung geltend machen kann.[1] Ein Einsichtsrecht hat auch der ausgeschiedene Wohnungseigentümer.[2]

Zur Einsichtsgewährung ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet. Im Innenverhältnis trifft diese Verpflichtung den jeweils amtierenden Verwalter als entsprechendes Ausführungsorgan. Befinden sich die Verwaltungsunterlagen noch beim nicht mehr amtierenden Vorverwalter, hat der aktuell amtierende Verwalter für die Beschaffung der Unterlagen zu sorgen. Der ehemalige Verwalter ist nicht mehr zur Einsichtsgewährung verpflichtet, wohl aber zur Unterlagenherausgabe.[3]

Einschränkung/Ausschluss des Einsichtsrechts

  • Eine Einschränkung des Einsichtsrechts ist allenfalls durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer möglich. Ein vollständiger Ausschluss des Einsichtsrechts wäre auch als Vereinbarung der Wohnungseigentümer unwirksam, da insoweit in den unverzichtbaren Kernbereich des Mitverwaltungsrechts der Wohnungseigentümer eingegriffen würde.
  • Im Verwaltervertrag kann das Recht zur Einsichtnahme nicht beschränkt werden. Vertragspartnerin des Verwalters ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer sind von diesem Vertragsverhältnis nicht betroffen; insbesondere handelt es sich beim Verwaltervertrag nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer.[4] Da es sich beim Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer um eine...

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