Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung ist stets, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges richterliches Eingreifen besteht. Die Eilbedürftigkeit der einstweiligen Verfügung ist zu begründen und glaubhaft zu machen.

 
Praxis-Beispiel

Einstweilige Verfügungen im Bereich des Wohnungseigentums

Praxisrelevante Beispiele für einstweilige Verfügungen im Bereich des Wohnungseigentums sind insbesondere:

  • Aussetzung des Vollzugs eines mit einer Anfechtungsklage angegriffenen Beschlusses, da die Erhebung der Anfechtungsklage selbst keine aufschiebende Wirkung hat,
  • vorläufige Einsetzung eines Verwalters im Rahmen der Klage auf gerichtliche Verwalterbestellung im Wege der Beschlussersetzung
  • vorläufige Einsetzung eines Notverwalters im Rahmen einer gerichtlichen Verwalterabberufung[1],
  • Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung[2]
  • Untersagung der Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten[3]
  • vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Stets zu beachten ist, dass nach Wertung des Gesetzgebers dem Vollziehungsinteresse ein grundsätzlich größeres Gewicht beigemessen wird als dem Aussetzungsinteresse. Konsequenz: Auch fehlerhafte Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind bis zu ihrer Ungültigerklärung durch ein Gericht grundsätzlich wirksam und demnach vollziehbar. Die Vollziehung eines Beschlusses kann daher nur dann im Wege einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Wohnungseigentümer überwiegen. Das kann der Fall sein, wenn irreversible Schäden drohen oder wenn die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.[4] Diese Voraussetzungen sind in der Praxis nur selten erfüllt.

 
Achtung

Mögliche Verpflichtung zum Schadensersatz

Erweist sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, kann der Beteiligte, der die Verfügung erwirkt hat, gemäß § 945 ZPO zum Schadensersatz verpflichtet sein. Er trägt also das Risiko bei sofortiger Vollstreckung dieser nur vorläufigen Entscheidung.

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