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Abberufung des Verwalters

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Abberufung des Verwalters kommt in der wohnungseigentumsrechtlichen Praxis große Relevanz zu. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 kann der Verwalter jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes von seinem Amt abberufen werden. Vor Inkrafttreten des WEMoG bestellte Verwalter, deren Abberufung entweder durch Beschluss, Regelung im Verwaltervertrag oder sogar durch Vereinbarung auf einen wichtigen Grund beschränkt ist, können mangels Übergangsregelung dennoch seit 1.12.2020 auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds abberufen werden.

Im Regelfall beschließen die Wohnungseigentümer mehrheitlich über die Abberufung des Verwalters. Selbstverständlich kann die Abberufung auch im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG beschlossen werden. Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos eine Beschlussfassung über die Abberufung des Verwalters initiiert oder wäre eine Vorbefassung der übrigen Wohnungseigentümer mit dem Begehren auf Abberufung des Verwalters bloße Förmelei, kann der Wohnungseigentümer auch die gerichtliche Abberufung in Form der Erhebung einer Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG beantragen.

1 Jederzeitige Abberufung

Die Abberufung des Verwalters kann nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 WEG seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Die Wohnungseigentümer können sich also wesentlich leichter vom Verwalter trennen, wenn sie mit seiner Tätigkeit nicht mehr zufrieden sind, das erforderliche Vertrauensverhältnis zumindest nicht mehr in wünschenswertem Maß vorhanden ist, ohne dass es definitiv zerstört sein muss, oder ein anderer Verwalter schlicht preiswerter ist. Der Verwalter kann also letztlich jederzeit und grundlos durch einfachen Mehrheitsbeschlu...

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