Leitsatz (amtlich)
Ein Verwalter, der über eine Eigentümerversammlung eine Niederschrift erstellt, die in wesentlichen Punkten unrichtig ist, kann für die weitere Führung der Verwaltung ungeeignet sein. Der Beschluss über die erneute Bestellung des Verwalters ist auf Antrag für ungültig zu erklären.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6, § 26 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 22.05.2003; Aktenzeichen 7 T 5470/02) |
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 106/02 WEG) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1) und 2 gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 22.5.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner zu 1) und 2) tragen samtverbindlich die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.518,57 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsgegnerin zu 2) wurde im Jahr 1994 vom AG zur Notverwalterin bestellt und führte die Verwaltung bis Ende des Jahres 201. Am 21.3.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt. Die Niederschrift über diese Eigentümerversammlung wurde von der Antragsgegnerin zu 2) verfasst. In der Niederschrift sind Beschlussfassungen über eine Wohngeldabrechnung 1999, 2000 und einen Wirtschaftsplan ab 1.5.2001 dokumentiert. Derartige Beschlussfassungen haben nicht stattgefunden.
Nachdem vom Gericht ein anderer Verwalter bestellt wurde, dessen Amtszeit inzwischen abgelaufen ist, berief dieser eine Eigentümerversammlung auf den 13.6.2002 ein. In dieser Versammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, die Antragsgegnerin zu 2) ab 1.1.2003 für die Dauer von drei Jahren zur Verwalterin zu bestellen.
Die Antragsteller haben beim AG beantra...