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Bestellung des Verwalters

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Verwalterbestellung kommt in der Praxis größte Bedeutung zu. Beim Verwalter handelt es sich neben der Wohnungseigentümerversammlung um das wichtigste Organ einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Aus diesem Grund kann die Bestellung eines Verwalters auch nicht ausgeschlossen werden. Der Verwalter kann durch Versammlungs- oder Umlaufbeschluss im Verfahren des § 23 Abs. 3 WEG bestellt werden. Fehlt ein Verwalter und weigern sich die übrigen Wohnungseigentümer, einen Verwalter zu bestellen oder können sie sich über seine Person nicht einigen, kann der Verwalter auch vom Gericht im Wege der Beschlussersetzung bestellt werden.

1 Muss ein Verwalter bestellt werden?

1.1 Kein Ausschluss der Bestellung

Grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer die "Herren der Verwaltung". Allerdings hat der Gesetzgeber bereits bei Schaffung des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 1951 mit der Bestimmung des § 20 Abs. 2 WEG a. F. klargestellt, dass die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden kann. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 regelt § 26 Abs. 1, Abs. 5 WEG, dass die Bestellung des Verwalters nicht ausgeschlossen werden kann. Die Wohnungseigentümer können also weder vereinbaren noch beschließen, dass ein Verwalter nicht bestellt wird. Stets muss die Möglichkeit der Verwalterbestellung möglich sein. Beschränkungen einer Verwalterbestellung sind stets unwirksam, wenn sie über das gesetzliche Maß hinausgehen.

 

Nichtige Regelung in der Gemeinschaftsordnung

Ist in der Gemeinschaftsordnung geregelt, dass die Bestellung eines Verwalters nicht möglich ist, ist diese Bestimmung aufgrund eines unzulässigen Eingriffs in den Verwaltungskernbereich des Wohnungseigentums unwirksam.

Selbstverständlich kann die Möglichkeit der Bestellung eines Verwalters erst recht nicht durch Beschluss ausgeschlossen werden...

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