Rz. 9

Im Falle einer ursprünglichen blockweisen Aufteilung (vgl. § 2 Rdn 35 ff.) oder der Bildung von Untergemeinschaften (vgl. § 6 Rdn 4 ff.) wird gelegentlich eine Realteilung des Gesamtgrundstückes unter Fortbestand von zwei oder mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften erwogen. Das ist selbstverständlich über eine Komplettaufhebung (§ 9 WEG), Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft im Wege der Realteilung und anschließende Neuaufteilung der jeweiligen Blöcke bzw. Untergemeinschaften möglich, bei Großgemeinschaften aber äußerst zeit-, arbeits- und kostenintensiv.

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